Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

8. 65 
Art. 14. 
Für die Anstalt ist ein Reservefond zu bilden. In denselben fließen: 
4) die Zinsen des Stammkapitals (Art. 12 Abs. 1), 
2) die Zinsen des Reservefondes, 
3) die Beitrittsgebühren, 
4) die nach Art. 11 und Art. 13 Abs. 5 verfallenen Entschädigungsbeträge, 
5) die nach Bestreitung der Entschädigungen und Verwaltungskosten verbleibenden 
Ueberschüsse. 
Art. 15. 
Die Verwaltung und rechtswirksame Vertretung der Anstalt wird der Brandversiche- 
rungskammer übertragen, welche hiebei die Bezeichnung „königliche Brandversicherungskammer, 
Abtheilung für Hagelversicherung“ führt. 
Ueber die Ergebnisse der Verwaltung ist alljährlich öffentliche Rechnung zu stellen. 
Das k. Staatsministerium des Innern hat von der Geschäftsführung der Anstalts- 
verwaltung von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen und hiebei das Interesse des Staates, 
der Anstalt und der Versicherten zu wahren. 
Demselben obliegt die Prüfung und Bescheidung der Anstaltsrechnung. 
Art. 16. 
Die Anstaltsverwaltung setzt, soweit nicht das Gesetz selbst hierüber Bestimmungen 
enthält, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und 21 die Versicherungsbedingungen, 
das Verfahren bei der Versicherungsnahme, bei der Beschreibung und Schätzung des Schadens, 
sowie die Beitrittsgebühren fest. 
Sie bestimmt die Abstufung der Beiträge nach Gefahrenklassen und die Grenze, von 
welcher an Entschädigung geleistet wird. 
Art. 17. 
Die Fonds der Anstalt werden ausschließlich zu deren Zwecken verwendet und ge- 
sondert verwaltet. 
Art. 18. 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der k. Bank besorgt, welche mit der
	        
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