Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Anstaltsverwaltung laufende Rechnung führt. Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift 
des Vorstandes und eines weiteren Beamten der Anstaltsverwaltung tragen. 
Die Einziehung der Beiträge und Kosten erfolgt nach den Bestimmungen über Ein- 
hebung und zwangsweise Beitreibung von Staatssteuern: 
a) in unmittelbaren Städten durch den Magistrat, 
b) in sonstigen Gemeindebezirken, in welchen sich der Sitz eines Rentamtes be- 
sindet, durch das Rentamt, · 
c)inallenübrigenGemeindendurchBermittelungderGemeindebehörde,welchedie 
Beiträge zum Rentamte abliefert und demselben Rückstände zur Zwangsbeitreibung 
überweist. 
Die Anstaltsverwaltung theilt, sobald die Einhebung der Beiträge stattzufinden hat, 
die Einheberegister zur weiteren Einleitung den Rentämtern, beziehungsweise unmittelbaren 
Stadtmagistraten, mit, welche die Beiträge unmittelbar und kostenfrei an die k. Bank 
einsenden. 
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die Rentämter, beziehungsweise 
unmittelbaren Stadtmagistrate. 
Art. 19. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten leistet die Hagelversicherungsanstalt an die 
Brandversicherungsanstalt eine jährliche Aversalsumme mit zwei Pfennig auf hundert Mark 
der Versicherungssumme. Eine allenfallsige Aenderung dieses Beitragsverhältnisses bestimmt 
das Finanzgesetz. « 
Für Einhebung und Ablieferung der Beiträge einschließlich der Portoauslagen werden 
den Gemeindebehörden und den Rentbeamten je 1 Prozent, für unmittelbar von einem 
Rentamte perzipirte oder von ihm beigetriebene Beiträge dem Rentbeamten 1½ Prozent 
von der Anstalt vergütet. 
Vollstreckungskosten werden, insoweit sie nicht von den Pflichtigen erhoben werden 
können, von der Anstalt besonders vergütet. 
Art. 20. 
Der Anstaltsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, zu welchem der Landrath 
eines jeden Regierungsbezirkes auf die Dauer von sechs Jahren aus der Zahl der Ver-
	        
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