Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Art. 23. 
Die Anstaltsverwaltung wird ermächtigt, nach vorgängiger Genehmigung des k. Staats- 
ministeriums des Innern die für ihre Geschäftsthätigkeit erforderlichen Betriebsmittel aus 
den Beständen der Brandversicherungsanstalt vorschußweise zu entnehmen, welche hiefür 
dieselbe Verzinsung erhält, die ihr für ihre Geldanlagen von der k. Bank vergütet wird. 
Art. 24. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt für den Regierungsbezirk der Pfalz erst mit dem 1. Ja- 
nuar 1886 in Kraft, soferne nicht durch Verordnung ein früherer Termin bestimmt wird. 
Die für die Pfalz nöthigen Bestimmungen über die Einziehung der Beiträge und 
Kosten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2) werden hiebei im Verordnungswege festgesetzt. 
Gegeben zu München, den 13. Februar 1884. 
Ludwig. 
Dr. frhr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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