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und in den hienach zu behandelnden Angelegenheiten findet, soweit nach diesen reichsgesetz-
lichen Bestimmungen der Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im
Wege des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden kann, Beschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof statt.
Die im § 58 Absl. 2 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten sowie
die üach Maßgabe dieser Bestimmung zu behandelnden Streitigkeiten werden, soweit nicht
Art. 1 § 4 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet, von der Aufsichtsbehörde ent-
schieden, gegen deren Beschluß binnen vierzehntägiger Frist Beschwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde zuläßig ist. Gegen den Bescheid der letzteren findet Beschwerde an den
Berwaltungsgerichtshof statt.
Auf die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtskof
findet der Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die. Er-
richtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen,
Anwendung.
III. Ichlußbestimmung.
Artikel 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Dezember 1884 in Geltung.
Gleichzeitig tritt Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 1869 außer Wirksamkeit.
Gegeben zu München, den 28. Februar 1884.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. Eutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.