Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Die Vorschriften über die Ertheilung des Prüfungszeugnisses werden durch Verord— 
nung festgesetzt. 
Gegeben zu München, den 1. März 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Prüfung der Hufschmiede betr. 
Ludwig II. « 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. etr. 
Wirx finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom Heutigen, den Betrieb 
des Hufbeschlaggewerbes betreffend, nachstehende Vorschriften zu erlassen: 
§ 1. 
Das für den selbständigen Betrieb des Hufbeschlaggewerbes erforderliche Prüfungs- 
zeugniß wird von besonderen Prüfungs-Kommissionen ertheilt. Eine solche wird für jeden
	        
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