Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Regierungsbezirk von der Kreisregierung, Kammer des Innern, in der Kreishauptstadt 
gebildet. 
Die Prüfungs-Kommissionen bestehen aus: 
a) einem von der Kreisregierung aus der Zahl der Referenten der Kammer des 
Innern zu ernennenden Vorsitzenden, 
b) einem von der Kreisregierung beizuziehenden Hufbeschlaglehrer oder amtlichen 
Thierarzte, 
c) einem von dem territorial zuständigen Generalkommando, wenn thunlich aus der 
Garnison des Prüfungsortes, zu bestimmenden Militärveterinär, 
d) einem von der Gewerbekammer zu wählenden selbständigen Hufschmiede, 
e) einem von dem Kreiscomité des landwirthschaftlichen Vereins zu wählenden 
Pferdebesitzer. 
Für jedes Kommissionsmitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu bestimmen, bezieh- 
ungsweise zu wählen, welcher im Falle der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes ein- 
zutreten hat. " 
Die unter d und e genannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden auf je 
drei Jahre gewählt. 
82. 
Die Prüfungen finden mindestens einmal im Jahre statt. 
Die Festsetzung und Bekanntmachung des Prüfungszeitpunktes und der Frist für die 
Einreichung der Gesuche um Zulassung zur Prüfung, sowie die Einberufung der Kommis— 
sions-Mitglieder erfolgt durch die Kreisregierung, Kammer des Innern. 
Die übrigen Vorbereitungen zur Abhaltung der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüf- 
ungs-Kommission zu treffen. Hiezu gehört insbesondere auch die Bereitstellung des zur 
Prüfung erforderlichen Materials und Handwerkszeuges sowie der nöthigen Pferde. 
§ 3. 
Wer zur Prüfung als Hufschmied zugelassen werden will, hat an die Kreisregierung, 
Kammer des Innern, seines Wohnortes ein schriftliches Gesuch zu richten und demselben 
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