Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Vorsitzende der Prüfungs-Kommission hat darauf Bedacht zu nehmen, daß die Prüfungs- 
kosten, unbeschadet des gewissenhaften Vollzugs der Prüfung, das Maß des Nothwendigen 
nicht überschreiten. 
Die Aushändigung des Prüfungszeugnisses erfolgt erst nach Bezahlung des den Be- 
werber treffenden Prüfungskosten-Antheiles. Behufs Bestreitung des letzteren kann, vorbe- 
haltlich der definitiven Abrechnung, vor Beginn der Prüfung dem Bewerber die Einbezah- 
lung eines entsprechenden Kostenvorschusses abverlangt werden. 
Die Perzeption und Verrechnung der Prüfungskosten erfolgt durch den Vorsitzenden 
der Prüfungs-Kommission. Die Revision der Rechnung obliegt der Kreisregierung, Kammer 
der Finanzen. 
Die Kreisregierung hat für den mündlichen Theil der Prüfung ein entsprechendes 
Lokal bereitzustellen. Die aus Anlaß des Prüfungsgeschäftes erwachsenden Regiekosten 
(Beheizung, Beleuchtung, Bedienung, Schreibmaterialien u. dgl.) hat die Kreisregierung, 
Kammer des Innern, zu bestreiten. 
Die Prüfungszeugnisse und die Verhandlungen der Prüfungs-Kommissionen sind ge- 
bührenfrei. 
§ 9. 
Diejenigen Hufschmiede, welche die Hufbeschlaglehranstalten in München und Würzburg 
oder die Militärlehrschmiede mit Erfolg absolvirt haben oder absolviren werden und sich 
hierüber durch ein Zeugniß auszuweisen vermögen, bedürfen zum selbständigen Betriebe des 
Hufbeschlaggewerbes keines weiteren Prüfungszeugnisses. 
Denjenigen Hufschmieden, welche künftig die genannten Anstalten absolviren, wird das 
Prüfungszeugniß nach Formular B von der betreffenden Lehranstalt ausgefertigt. 
§ 10. 
Die Oberaufsicht über das Hufbeschlagprüfungswesen bei den Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, steht Unserem Staatsministerium des Innern zu. 
§ 11. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig tritt Unsere Verordnung vom 19. Februar 1875, die Förderung und
	        
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