Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Formular B. 
Früfungs-Zenguiß. 
Dem Hufschmied N. N. zu N., geboren den in N., wird 
hiemit bestätigt, daß er die 
Prüfung für den Hufbeschlag 
in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1. März 1884, die Prüfung der Huf- 
schmiede betr., bestanden hat. 
Gegenwärtiges Zeugniß gilt für den ganzen Umfang des Deutschen Reiches. 
N., den 
(Siegel.) 
fl. P. Prüfungs-Kommission für den BHufbeschlag. 
Der Vorsitzende:) 
"*) Bemerkung. Die von den Hufbeschlaglehranstalten in München und Würzburg und von der 
Militärlehrschmiede ausgestellten Prüfungszeugnisse ergehen unter der Fertigung der 
Direktion der k. Central-Thierarzneischule in München, beziehungsweise des Vorstandes 
der k. Hufbeschlagschule in Würzburg und der Vorstände der k. Militärlehrschmiede 
in München.
	        
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