Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

seh-und VerurdnungS-Batt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
13. 
München, den S. März 1884. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 2. März 1884, die Abänderung des Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 1876, die Aufnahme eines 
Kreisanlehens in Unterfranken und Aschaffenburg zur Beschaffung der Mittel für die Unterstützung dürftiger 
Gemeinden des Kreises in der Ausführung nothwendiger Schulha usbauten betr. — Königlich Aller- 
höchste Verordnung vom 1. März 1884, den Acceß bei den k. Archiostellen betr. — Erhebung in den 
Freiherrn-Stand. — Ordens---Verleihung. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
Gesetz, die Abänderung des Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 1876, die Aufnahme eines Kreis- 
Anlehens in Unterfranken und Aschaffenburg zur Beschaffung der Mittel für die Unterstützung 
dürftiger Gemeinden des Kreises in der Ausführung nothwendiger Schulhausbauten betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Bhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben rtoe. rte. 
  
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Der Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1876, die Aufnahme eines Kreisanlehens 
17
	        
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