Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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ur nach einem Europäischen (Englischen) Zwischenhafen erpebirt, der 
Urbersah-"svertrag aber zugleich auf die Weiterbeförderung nach einem außer- 
europässchen Hafen gerichtet wird, muß außer den oben sub 3 aufgeslhreen Be- 
stimmungen noch Folgendes in dem Vertrage angegeben werden: 
aa) welcher Zwischenhafen angelaufen werden soll, 
5) ob die Beförderung nach dem Zwischenhafen und die Weiterbeförderung 
von dort ob mit einem Damoofschne oder Segelschiffe und ob auf die- 
ser Weiterreise und in welchem Hafen nochmals ein Wechsel des Schiffes 
Scalt sinden soll, 
C) ob in den Zwischenhäfen die Verpflegung der Passagiere auf Achnung 
des Rheders, Expedjenten oder Mäklers erfolgt und an wen die Passa- 
giere dieserhalb in den Zwischenhäfen sich zu hallen haben, 
(1) ob die Lebenomittel gekocht oder ungekocht geliefert werden, 
e#) wie lange höchstens der Aufenthalt in den Zwischenhäfen währen und 
ob und welche Entschädigung für den Fall einer Verzögerung geleistet 
werden soll. 
Dem Agenten ist die Anforderung einer besonderen Vergütung Seiten des 
Auêwandernden untersagt, er hat sich dieserhalb lediglich an seinen Auftraggeber 
zu halten. 
6. 
Die Agenten dürfen Transportverträge nur mit solchen Personen des In- 
und Auslands abschließen, welche sich durch den Besict zur Zeit gültiger, von der 
competenten in= oder ausländischen Behörde auagestellter Auswanderungsconsense 
oder wenigstens solcher Pässe legitimiren, welche für die beabsichtigte Reise gültig 
sind, mit Minderjährigen aber nur unter Bewilligung des Vaters oder Vormundes 
contrahiren 
7. 
Der Agent soll sich im Besitz der an dem Einschiffungsplatze wegen der Aus- 
wandererbeförderung geltenden amtlichen Verordnungen besinden und dem Auswan- 
dernden auf Verlangen Kenntmß davon geben. 
8. 
Der Agent hat über die von ihm abgeschlossenen Ueberfahrteverträge genaue 
ech zu führen und solche auf Erfordern den zuständigen Behörden vorzu- 
20.
	        
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