K 1. 5
Art. 7.
Die Töchter der Erstgebornen erhalten mit dem Eintritt der Volljährigkeit nach-
stehende Jahresbezüge:
a) wenn nur eine Tochter vorhanden ist 1000 =
b) wenn deren zwei vorhanden sind, jede 800 —
c) wenn deren drei vorhanden sind, dde 700 —
Sind mehr als drei Töchter vorhanden, so theilen sich diese nach Köpfen in die
Summe von 2100 +
Art. 8.
Das Heirathsgut einer jeden sich den Statuten gemäß verehelichenden Tochter eines
Erstgebornen wird auf 5000 (X¾ festgesetzt. Das Heirathsgut wird unmittelbar nach der
priesterlichen Einsegnung bezahlt. ·
Art. 9.
Eines Erstgebornen Tochter, welche lebenslänglich bindende Gelübde ablegt und sich
somit in den geistlichen Stand begibt, erhält zu ihrer gänzlichen Abfertigung 4000 -X& an
Geld und hört der Bezug der Apanage mit dem Eintritt in den geistlichen Stand auf.
Art. 10.
Für die bisher erwähnten Apanagen der Nachgebornen und für die Bezüge ihrer
Nachkommen, sowie für die Bezüge der Töchter haften die paratesten Renten.
Art. 11.
Die Töchter von Nachgebornen haben keinen Anspruch auf irgend welche Bezüge aus
dem Stammgut.
Art. 12.
Die bisher aufgeführten hausgesetzlichen Bestimmungen gelten als Nachtrag zur
erneuerten Revision der fürstlich Oettingen = Wallerstein'schen Hausgesetze vom
24. Juni 1866, sowie des Secundogenitur-Vertrages vom 23. Juni 1836.