Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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gleiche Methode wird beim Rückwärtseinschneiden angewendet, wenn die Bestimmungsstrahlen 
sehr unsymmetrisch vertheilt sind oder das Verhältniß zwischen dem längsten und kürzesten 
Strahl den Werth 3 übersteigt. 
4) Die zulässige Fehlergrenze, als Unterschied zwischen vorläufigem (beobachtetem) und 
definitivem Direktionswinkel wird für Punkte III. Ordnung auf . für solche IV. Ord- 
nung auf Er festgesetzt, wobei die auf der Station ausgeglichene Rückwärtsbeobachtung 
einer Richtung die Gewichtseinheit bildet. Wo Relativfehler der Ausgangspunkte konstatirt 
sind, kann die Vermessungs-Oberleitung die Fehlergrenze ausnahmsweise auf das Doppelte 
erhöhen. Bei Ketteneinschaltungen wird die unter keinen Umständen zu erhöhende Fehler- 
grenze auf 50“ in der Dreieckswinkelsumme festgesetzt. 
Ordnung der Berechunugshefte. 
§ 11. 
4) Die Berechnung der Punkte III. Ordnung hat im Zusammenhange zu geschehen, 
doch muß dessenungeachtet eine Ordnung derselben nach Katasterblättern erfolgen. 
2) In gleicher Weise sind auch die Berechnungen der Punkte IV. Ordnung stets der- 
gestalt zu ordnen, daß die in ein= und demselben 5000 theiligen Katasterblatte liegenden 
Punkte gleicher Ordnung auch in einem Berechnungshefte, welches als Aufschrift die Be- 
zeichnung dieses Blattes nach Quadrant, Schichte und Nummer erhält, zusammengefaßt 
werden. Die Aufschrift muß außerdem noch enthalten: 
Bezeichnung des Triangulirungsbezirkes, den Namen des Beobachters und des Rechners, 
sowie das Jahr der Ausführung. s 
CoordiuatensVerzeichniß. 
12. 
1) Nach Schluß der Berechnung werden die ermittelten Coordinatenwerthe im Coordi- 
natenverzeichnisse nach Muster Anlage 6 eingetragen. Die Verzeichnisse sind stets gemeinde- 
weise anzulegen und mit den in die Gemeinde fallenden Punkten I. Ordnung, welche stets 2 
ihre ursprüngliche Benennung behalten müssen, zu beginnen. Diesen folgen zunächst die 
60“ 
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