Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 27. 351 
2) Die Originalzahlen können im Felde mit Blei, die Nonienmittel und alle übrigen 
Zahlenwerthe müssen mit Tinte gegeben werden. 
3) Der Name des Beobachters, sowie der Tag der Beobachtung sind stets vorzutragen. 
Messung der Seiten. 
8 22. 
1) Die Längen der Polygonseiten sind mit 5m-Latten oder in der Ebene auch mit 
dem 20m= Stahlband doppelt, aber nicht unmittelbar nacheinander und thunlichst in ent- 
gegengesetzter Richtung zu messen und beide Resultate bei den betreffenden Stationen im 
Winkelmessungshefte in der Col. „Bemerkungen“ einzutragen. Die sorgfältigste Vergleich- 
ung der gebrauchten Längenmaaße mit dem Normalmeter hat selbstverständlich vorauszugehen. 
2) Wenn die beiden Messungsresultate nicht bis auf die in Anlage 8 ersichtlichen 
Grenzen übereinstimmen, ist eine dritte und eventuell vierte Messung vorzunehmen, inner- 
halb jener Grenzen aber das Mittel der beiden Resultate der Berechnung zu Grunde zu 
legen. Bemerkt wird noch, daß die Grenzwerthe der Anlage 8 um 0,0008s zu verringern 
sind, wenn beide Streckenmessungen mit denselben Meßwerkzeugen vorgenommen wurden. 
Coordinaten= Berechnung. 
8 23. 
1) Die Berechnung der Coordinaten erfolgt entweder mit 5 stelligen Logarithmen 
oder mit Coordinaten-Tafeln und zwar bis auf Centimeter. Die allein zu berücksichtigende 
sphärische Abscissen-Korrektion, soferne sie mindestens den Gesammtbetrag von O, Im erreicht, 
ist summarisch aus Gesammt-Länge und -Richtung des Zuges zu rechnen und sodann vor 
der Coordinaten-Verbesserung proportional den algebraischen Werthen der Abseissen-Unter- 
schiede zu vertheilen. 
2) Bei der Zusammenstellung nach Zügen dürfen die Winkel einschließlich des Di- 
rektionswinkel-Anschlusses nur um die aus Anlage 9 ersichtlichen Grenzen von der richtigen 
Symme abveichen. 
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