Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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4) Nach Abschluß sämmtlicher Arbeiten im Polygonnetz wird hinsichtlich der in diesem 
dauernd versicherten Punkte das Kataster-Burean eine den Bestimmungen des § 14 Ziffer 2 
entsprechende Aufforderung an die betreffenden Gemeindebehörden ergehen lassen. 
Kapitel III. 
dtüc vrerme s'ung. 
Vorbereitung der Stückvermessung. 
§ 28. 
1) Sobald die Neumessung eines bestimmten Objektes (zunächst die trigonometrische 
Netzlegung) in Angriff genommen wird, ist der Bezirksgeometer zu veranlassen, die sämmt- 
lichen in das Aufnahmegebiet fallenden Korrektionsblätter, nachdem das Rentamt die etwa 
noch vorhandenen, zur Umschreibung geeigneten Messungsoperate umschrieben hat, auf den 
Stand der Umschreibung zu ergänzen und zur Umgravirung einzusenden. 
2) Von jedem umgravirten Plansteine ist außer den für den Dienstgebrauch bei den 
Neumessungen (vergl. § 3 Ziff. 5, dann § 31 Ziff. 1) nöthigen Abdrücken ein Korrektions- 
blatt auf präparirtem Pappendeckel abzunehmen, in welches auf Grund der beim Kataster- 
Bureau aufbewahrten Klassifikationspläne und Korrektionsblätter die Plannummerirung nach 
dem Stande der Gegenwart einzutragen ist. 
3) Läßt das vorhandene Material die Nummerirung einzelner auf dem Wege der 
Ummessung entstandener Parzellen nicht zweifellos ersehen, so sind darüber Vormerkungen 
zu pflegen und nach der Abordnung der Messungssektion Nachtragserhebungen bei dem Be- 
zirksgeometer, bezw. dem Rentamte zu bethätigen. Die Rentämter und Bezirksgeometer 
sind gehalten, der Messungssektion die Einsicht der erforderlichen Katasterbehelfe zu gewähren, 
und derselben, sofern dieß ohne dienstliche Störung geschehen kann, einzelne dieser Behelfe 
wie z. B. Plannummern-Repertoiren, Messungsoperate 2c. zur zeitweiligen Benützung zu 
überlassen. 
4) Die Herstellung der nummerirten Korrektionsblätter ist so rechtzeitig in Angriff 
zu nehmen, daß dieselben beim Beginne der Stückvermessung fertig vorliegen.
	        
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