Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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d. die summarische Angabe der auf dem Handriß enthaltenen Plannummern z. Bi 
Enthält Plan-Nr. 1—10, 16, 18—26 (vergl. auch § 70 Ziff. 2 am Schlusse); 
e. den Namen des ausführenden Technikers, sowie den Tag des Anfangs und der 
Vollendung der Messung. 
3) Dreiecksseiten sind, wenn sie als Messungslinien dienten, gleich den Polygonseiten 
auszuziehen, soferne dies nicht der Fall, aber nur in ihren Anfängen anzudeuten. Alle 
anderen Messungslinien sind roth zu punktiren und zwar Polygonstrecken mit „Strich—Punkt", 
die übrigen einfach gestrichelt. Für die Bezeichnung der Fixpunkte gelten die schon auf- 
geführten Bestimmungen (vergl. § 13 Ziff. 2, dann § 19 Ziff. 2) mit der Hinweisung, 
daß bei seitwärts versicherten Punkten der Standpunkt des Steines gegen das Signalcentrum 
in der Natur mit der Lage des Dreiecks gegen das Signalringchen im Plane harmoniren muß. 
Die Nummern der Dreiecks= und Polygonpunkte sind überall beizufügen. 
Bindepunkte spezieller Messungslinien find mit kleinen Kreisen zu umgeben, auf welchen 
eventuell die Art der Vermarkung durch die üblichen Zeichen, bei Drainröhren-Versicherung 
durch das Zeichen C anzudenten ist. 
4) Eigenthumsgrenzen sind mit hervorragend kräftigen, Kulturgrenzen und Raine mit 
stetigen feinen Linien, nach der Mittellinie aufgemessene Wassergräben (vergl. § 32 Ziff. 4) 
etwas stärker zu ziehen. 
5) Die verschiedenen Kulturarten sind, der Längenrichtung des Handrißblattes folgend, 
mit englischer Schrift und folgenden Normalzeichen einzutragen: 
Ackerlaoand ... . 
Weingärten V. G. 
Hopfengärten H. G. 
Ziergärten “. C. 
Grasgärten C. C. 
Andere Gäürten C. 
Wiesen WV. 
Viehweiden V. 
Holzungen H. 
Wasserstücke. .. ... LVa. 
Oedunggen O. 
Hofräimm *“!*d 
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