Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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in Abständen von 10m Parallelen gezogen, deren Coordinaten wieder Vielfache von 100 
sein werden. Die so entstehenden und nur in Blei zu lassenden Linien, mit gehöriger Sorg- 
falt konstruirt und durch Kontrolirung ihrer Abstände von den eigentlichen Intersektionslinien 
geprüft, dienen nun zum Auftragen der auf das Blatt fallenden Punkte mittelst ihrer recht- 
winkligen Coordinaten. (Der Eintrag der Punkte mit Zirkelschnitt von den Konstruktionslinien 
aus ist untersagt.) Selbstverständlich handelt es sich hierbei nur um das Auftragen der 
Coordinatenreste, die man erhält, wenn man von den Coordinaten des betreffenden Punktes 
diejenigen der zunächst liegenden ideellen Konstruktionslinie subtrahirt. 
3) Eine besondere Beachtung verdient hiebei noch der Fall, wenn die Nummer n des 
Blattes eine beträchtliche Größe erreicht. Subtrahirt man nämlich von der Abscisfse des aufzu- 
tragenden Punktes die Abscisse der obenerwähnten Linie, welche dem Blattrande zunächst liegt, 
und die wie bemerkt immer ein Vielfaches von 100 ist, so hat man den verbleibenden Rest K 
um einen Betrag ## —1. K zu vermindern. Hiebei bedeutet h die Blattseite in Metern, doch 
ist für K wie h die Benützung der Zehner-Einheiten hinreichend (für d vergl. § 48 Ziffer 2). 
Uebrigens beginnt die Grenze, bei welcher die obige Blattverkürzung, also auch die 
der Abscissen graphisch darstellbar ist, erst mit der Blattnummer 40. 
Ausdrücklich wird noch betont, daß unter R, wenn die oben erwähnten Parallelen 
selbst bei einem verkürzten Blatte genau in 10em Abstand gezogen werden, nie der Rest 
verstanden wird, der sich auf die zunächst liegende Parallele von kleinerem Coordinatenwerthe 
bezieht, sondern jener, der von der untersten Parallele, wenn das Blatt nördlich von 
München, von der oberen, wenn es südlich liegt, zu zählen ist. 
Auftrag des Liniennetzes. 
§ 51. 
1) Ist der Eintrag der Dreiecks= und Polygonpunkte vollendet, so ist zunächst nach 
Maßgabe der zugehörigen Handrisse das gesammte der Aufmessung des Details zu Grunde 
liegende Liniennetz aufzutragen. 
2) Für die Berechnung der nach § 35 Ziffer 5 vom Stückvermesser etwa eingelegten 
Hilfspolygonzüge gelten die in § 23 und folgende (speziell in Anlage 12 Ziff. 2 am
	        
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