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in Abständen von 10m Parallelen gezogen, deren Coordinaten wieder Vielfache von 100
sein werden. Die so entstehenden und nur in Blei zu lassenden Linien, mit gehöriger Sorg-
falt konstruirt und durch Kontrolirung ihrer Abstände von den eigentlichen Intersektionslinien
geprüft, dienen nun zum Auftragen der auf das Blatt fallenden Punkte mittelst ihrer recht-
winkligen Coordinaten. (Der Eintrag der Punkte mit Zirkelschnitt von den Konstruktionslinien
aus ist untersagt.) Selbstverständlich handelt es sich hierbei nur um das Auftragen der
Coordinatenreste, die man erhält, wenn man von den Coordinaten des betreffenden Punktes
diejenigen der zunächst liegenden ideellen Konstruktionslinie subtrahirt.
3) Eine besondere Beachtung verdient hiebei noch der Fall, wenn die Nummer n des
Blattes eine beträchtliche Größe erreicht. Subtrahirt man nämlich von der Abscisfse des aufzu-
tragenden Punktes die Abscisse der obenerwähnten Linie, welche dem Blattrande zunächst liegt,
und die wie bemerkt immer ein Vielfaches von 100 ist, so hat man den verbleibenden Rest K
um einen Betrag ## —1. K zu vermindern. Hiebei bedeutet h die Blattseite in Metern, doch
ist für K wie h die Benützung der Zehner-Einheiten hinreichend (für d vergl. § 48 Ziffer 2).
Uebrigens beginnt die Grenze, bei welcher die obige Blattverkürzung, also auch die
der Abscissen graphisch darstellbar ist, erst mit der Blattnummer 40.
Ausdrücklich wird noch betont, daß unter R, wenn die oben erwähnten Parallelen
selbst bei einem verkürzten Blatte genau in 10em Abstand gezogen werden, nie der Rest
verstanden wird, der sich auf die zunächst liegende Parallele von kleinerem Coordinatenwerthe
bezieht, sondern jener, der von der untersten Parallele, wenn das Blatt nördlich von
München, von der oberen, wenn es südlich liegt, zu zählen ist.
Auftrag des Liniennetzes.
§ 51.
1) Ist der Eintrag der Dreiecks= und Polygonpunkte vollendet, so ist zunächst nach
Maßgabe der zugehörigen Handrisse das gesammte der Aufmessung des Details zu Grunde
liegende Liniennetz aufzutragen.
2) Für die Berechnung der nach § 35 Ziffer 5 vom Stückvermesser etwa eingelegten
Hilfspolygonzüge gelten die in § 23 und folgende (speziell in Anlage 12 Ziff. 2 am