M 27. 377
welcher die Detailrevision veranlassen und hiezu einen Techniker auswählen wird, der die
zu prüfende Arbeit nicht selbst vollzogen hat.
Kapitel V.
Flächenberechnung.
Benutzung der Originalpläne. Herstellung von Hilfsblättern.
§ b5.
1) Die Flächenberechnung erfolgt auf den nach Maßgabe des Kapitel 1V hergestellten
Originalplänen. .
2) Neben den Originalplänen sind auf lithographischen Abdrücken (vergl. § 72) Hilfs-
blätter herzustellen, in welche zunächst aus den nummerirten Korrektionsblättern (vergl. § 28
Ziff. 2 und 3) die Plannummerirung vollständig überzutragen ist.
3) Finden sich für einzelne Plannummern in Folge von Besitz= und Kultur-Ver-
änderungen die Grenzen in den neuen Plänen gar nicht mehr vor, so ist das betreffende
Objekt vorläufig mit den beiden bezw. den sämmtlichen Plannummern zu versehen, welchen
sein jetziger Umfang entspricht. Finden aber nur Abweichungen gegen die frühere Begrenz-
ung statt, wie dieß namentlich in Ortslagen zwischen den Hofräumen einerseits und den
direkt um das Anwesen liegenden Gärten rc. andererseits nicht selten der Fall ist, so ist
jedes dieser Objekte trotz der abweichenden Begrenzung mit der nach dem bisherigen Kataster
innegehabten Nummer zu versehen.
4) Sollten sich in der Neuaufnahme Objekte vorfinden, welche nach dem bestehenden
Kataster nicht existirten, so sind dieselben mit einer Bruchzahl zu nummeriren, deren Zähler
die Zahl 1 und, wenn mehrere derselben nebeneinanderliegen, nach Bedarf die folgenden
arabischen Ziffern, deren Nenner dagegen die bisherige Nummer der Stammparzelle oder
wenn diese nicht sicher festzustellen, der nächstanliegenden Parzelle ist.
5) Für jedes Objekt, dessen Umfang durch einfache Linien nicht zweifellos feststeht,
ist in dem Hilfsblatte die der Berechnung zu Grunde zu legende Umfangsgrenze durch
einen schmalen Mennigstreifen außer Frage zu stellen.
64“