Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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welcher die Detailrevision veranlassen und hiezu einen Techniker auswählen wird, der die 
zu prüfende Arbeit nicht selbst vollzogen hat. 
Kapitel V. 
Flächenberechnung. 
Benutzung der Originalpläne. Herstellung von Hilfsblättern. 
§ b5. 
1) Die Flächenberechnung erfolgt auf den nach Maßgabe des Kapitel 1V hergestellten 
Originalplänen. . 
2) Neben den Originalplänen sind auf lithographischen Abdrücken (vergl. § 72) Hilfs- 
blätter herzustellen, in welche zunächst aus den nummerirten Korrektionsblättern (vergl. § 28 
Ziff. 2 und 3) die Plannummerirung vollständig überzutragen ist. 
3) Finden sich für einzelne Plannummern in Folge von Besitz= und Kultur-Ver- 
änderungen die Grenzen in den neuen Plänen gar nicht mehr vor, so ist das betreffende 
Objekt vorläufig mit den beiden bezw. den sämmtlichen Plannummern zu versehen, welchen 
sein jetziger Umfang entspricht. Finden aber nur Abweichungen gegen die frühere Begrenz- 
ung statt, wie dieß namentlich in Ortslagen zwischen den Hofräumen einerseits und den 
direkt um das Anwesen liegenden Gärten rc. andererseits nicht selten der Fall ist, so ist 
jedes dieser Objekte trotz der abweichenden Begrenzung mit der nach dem bisherigen Kataster 
innegehabten Nummer zu versehen. 
4) Sollten sich in der Neuaufnahme Objekte vorfinden, welche nach dem bestehenden 
Kataster nicht existirten, so sind dieselben mit einer Bruchzahl zu nummeriren, deren Zähler 
die Zahl 1 und, wenn mehrere derselben nebeneinanderliegen, nach Bedarf die folgenden 
arabischen Ziffern, deren Nenner dagegen die bisherige Nummer der Stammparzelle oder 
wenn diese nicht sicher festzustellen, der nächstanliegenden Parzelle ist. 
5) Für jedes Objekt, dessen Umfang durch einfache Linien nicht zweifellos feststeht, 
ist in dem Hilfsblatte die der Berechnung zu Grunde zu legende Umfangsgrenze durch 
einen schmalen Mennigstreifen außer Frage zu stellen. 
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