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auszahlbare Betrag in dem Verhältnis der Zahl der Lehrer, an die vierteljährlich be—
zahlt wird, zur Gesamtzahl der ständigen Lehrstellen zu berechnen. Auch soll zur
Geschäftsvereinfachung vorbehältlich der Abrechnung am Jahresschluß der Stand am
Beginn eines Jahres für das ganze Jahr maßgebend sein.
3. Die ständig angestellten Lehrer, welche vierteljährliche Vorauszahlung ihrer Be-
soldungsbezüge wünschen, haben einen dahin gehenden Antrag mindestens 2 Wochen vor
Beginn des Kalendervierteljahrs, von dem ab die Vierteljahrszahlung erfolgen soll, bei
ihrer Besoldungskasse einzureichen. Auch die Berücksichtigung späterer Anderungsanträge
kann vom nächsten vierteljährlichen Zahltag ab nur verlangt werden, wenn sie minde-
stens 2 Wochen vor dem Zahltag bei der Kasse einkommen.
4. Für die Besoldungsbezüge: Gehalt, vorauszahlbare Zulage, Mietzinsentschädi-
gung und Wohnungsgeld muß ein gleichartiger Antrag gestellt werden; es ist nicht zu-
lässig, die eine Art der Bezüge vierteljährlich und die andere monatlich überweisen zu
lassen oder bar zu erheben.
5. Zur Geschäftserleichterung muß der Lehrer ein Konto bezeichnen, auf das zu
überweisen ist; auf zwei oder mehr Konti desselben Lehrers zu überweisen, ist das
Kassenamt nicht verpflichtet. Wenn eine Gemeinde die Überweisung an die Girokasse
der Gemeinde= oder Oberamtssparkasse wünscht, wird den Lehrern empfohlen, diesem
Wunsch zu entsprechen.
6. Die Voraussetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung ist die Überweisung der
gesamten Bezüge oder wenigstens eines erheblichen Teils derselben auf ein Konto.
Die Überweisung der gesamten Bezüge wird insbesondere dann empfohlen, wenn
die Gemeindekasse dies zur Geschäftserleichterung wünscht. Bei einer Teilüberweisung
ist vierteljährliche Vorauszahlung nur zugelassen, wenn der Lehrer höchstens ein
Drittel seiner Forderung bar zu beziehen wünscht. Aufrundung der
vierteljährlich bar zu zahlenden Summe auf den nächsten durch 10 teilbaren Betrag ist
dabei gestattet.
Wenn die Besoldungsbezüge nach Abrechnung etwaiger Abzüge für Steuer,
Lebensversicherung und dergl. nicht in ihrem vollen Betrag auf das Konto des Lehrers