Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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2) Finden sich hiebei bedenkliche Stellen, welche die äußerste gestattete Fehlergrenze 
erreichen, und kann hieraus ein nachtheiliger Einfluß auf die nachfolgenden Arbeiten resultiren, 
so sind von dem Prüfenden einzelne Nachmessungen vorzunehmen. 
Vor einer etwaigen Abänderung der erstgegebenen Coordinatenwerthe ist der Techniker, 
welcher die betreffenden Arbeiten ausführte, zur Meinungsäußerung aufzufordern. 
3) Bezüglich der Fehlergrenzen selbst wird auf die in Kapitel J und II erlassenen 
Bestimmungen verwiesen. 
Revision der Liniennetz-Kartirung. 
8 66. 
1) Sobald der Auftrag des Liniennetzes für ein Blatt nach § 50 und 51 vollendet 
ist, ist dasselbe der Revision zu unterstellen, und zwar durch einen Techniker, welcher die 
Stückvermessung nicht vollzogen hat. 
2) Die Liniennetz-Revision beginnt mit der Verprobung der Blattseiten und Inter- 
sektionsquadrate bezüglich ihrer richtigen und genauen Konstruktion und geht dann zur 
Prüfung des genauen Auftrages der Dreiecks= und Polygonpunkte über. 
3) Danach sind sowohl die Polygonseiten, als sämmtliche andere Linien des Netzes 
mit ihren Einbänden auf der Karte nachzugreifen, die gefundenen Maaße mit weichem Blei 
den Linien beizuschreiben und mit den Angaben der zugehörigen Handrisse zu vergleichen. 
Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die zur Sicherung des Liniennetzes, speziell in § 38 gegebenen 
Vorschriften genau eingehalten wurden. 
4) Die abgegriffenen Längen müssen mit dem durch unmittelbare Meßsung gefundenen 
Resultate bis zu der in Anlage 21 (unten) für Kartenmaaße angegebenen Fehlergrenze über- 
einstimmen. 
5) Alle diese Fehlergrenze überschreitenden Differenzen und sonstigen Anstände sind 
auf einem Bogen nach Formular der Anlage 24 (1. Seite) halbbrüchig zu notiren und nach 
abgeschlossener Revision eventuell durch Nachmessung zu beseitigen oder zu ergänzen, worüber 
auf der zunächst freigelassenen linken Seite des Bogens die geeignete Vormerkung zu machen 
ist. Erst nach Beseitigung aller Anstände und damit völliger Sicherstellung des Linien= 
netzes darf nach § 52 zur weiteren Kartirung übergegangen werden.
	        
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