Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Die  aufgestellte  Hypothese  trifft  natürlich  nur  dann  zu,  wenn
die  Rechtsprechung  der  Länder,  welche  der  Legitimation  eines
incestuosen  oder  adulterinen  Kindes  die  rechtliche  Wirksamkeit
versagen,  dieses  materielle  Hinderniss  auch  für  den  Fall  bestehen
lassen,  dass  der  legitimirende  Vater  Ausländer  und  die  Legitimation
  solcher  Kinder  nach  seinem  Heimathsrecht  erlaubt  ist.

Die  französische  und  die  belgische  Jurisprudenz  haben  in
der  Theorie  wie  in  der  Praxis  diesen  Grundsatz  anerkannt,  jedoch
  nur  da,  wo  die  Eheschliessung  in  Frankreich  oder  in  Belgien
  stattfindet.  Man  hat  dafür  die  ratio  legis  geltend  gemacht,
wonach  der  Gesetzgeber  aus  Gründen  der  öffentlichen  Moral  ein
für  alle  Mal  die  Legitimation  derartiger  Kinder  habe  unmöglich
machen  wollen!?.  Dieser  Auffassung  wird  man  wohl  entgegenhalten
  können,  dass,  wenn  man  allgemein  (wie  auch  die  Verfechter
  des  französischen  Prinzips  nicht  bestreiten)  das  persönliche
  Recht  des  Vaters  als  massgebend  für  die  Legitimation
ansieht,  es  schwer  zu  verstehen  ist,  warum  gerade  hier  eine  Ausnahme
  gemacht  werden  soll;  das  legitimirte  incestuose  oder  adulterine
  Kind  bleibt  ja  nicht  Franzose  oder  Belgier,  es  tritt  ja
nicht  in  eine  französische  oder  belgische,  sondern  in  eine  ausländische
  Familie  ein;  es  ist  also  sicherlich  nicht  die  französische
oder  belgische  Moral,  welche  hierdurch  etwa  verletzt  würde.  Auch
kann  die  Berechtigung  eines  Staats,  einem  anderen  Vorschriften
über  moralische  Anschauungen  zu  machen,  doch  gewiss  nicht  anerkannt
  werden.

parados  aos  filhos  legitimos...  Art.  122:  „podem  ser  perfilhados  todos
os  filhos  illegitimos,  excepto:  1.  os  filhos  adulterinos,  2.  os  filhos  incestuosos.*

13  Vgl.  Dusumr  a.a.  0.  S.  518:  „il  nous  parait  difficile  qu’un  tribunal
francais  puisse  sanctionner  la  legitimation  d’un  enfant  adulterin  faite  en
France...  En  prohibant  la  legitimation  des  enfants  adulterins  le  legislateur
  a  eu  certainement  en  vue  une  raison  de  moralite  generale.  —  Ebenso
für  die  incestuosen  Kinder  $.  519.  —  In  demselben  Sinne:  DespAasnEr  a.  a.  O.
8.593  ff.  —  Weiss,  Traite  ele&m.  S.  554.  —  Vgl.  auch  Laurent,  Droit  civil
intern.  III,  100  S.  185  u.  186.