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Kapitel VII.
chluße ti unungen.
Besitzrecherchen.
§ V76.
1) Vor Ueberführung der Messungs-Ergebnisse in das neuanzufertigende Kataster hat
eine Vergleichung derselben mit dem Stande des bisherigen Katasters stattzufinden. Die
hiebei allenfalls hervortretenden Differenzen zwischen dem früheren Katasterstande und dem
nach Plan, Flächengröße und Besitzverhältnissen neu ermittelten Stande sind in Vormerkung
zu bringen, näher zu untersuchen und, soweit möglich, ihrer Bereinigung zuzuführen.
2) Wo dieß nur immer geschehen kann, sollen diese Besitzrecherchen mit jenen nach
der gegenwärtigen Instruktion vorzunehmenden einzelnen Operationen in Verbindung gebracht
werden, welche hiezu den geeigneten Anschluß darbieten. Nur dann, wenn die im Verlaufe
des Verfahrens gemachten Erfahrungen es im Interesse der Arbeitsförderung und Kosten-
ersparung unabweislich erscheinen lassen, die Besitzrecherchen von den übrigen Arbeiten zu
trennen, kann die Vornahme derselben nach dem Gutachten des Vorstandes der Messungs-
Sektion und mit Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen an eine gesonderte
Recherchen-Sektion überwiesen werden.
3) In beiden Fällen sind durch das Kataster-Bureau die erforderlichen Vollzugsan=
weisungen zu erlassen. Letztere bemessen sich nach der jeweiligen Sachlage; sie dürfen aber
in keinem Falle mit den Vorschriften der gegenwärtigen Instruktion, insbesondere nicht mit
der in der Instruktion vorgesehenen Methode der Messung und den hieraus abgeleiteten
wichtigeren Konsequenzen derselben, in Widerspruch treten. In ihrem Erfolge müssen endlich
die zu erlassenden Vorschriften dienlich sein, entweder die Bereinigung der wahrgenommenen
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