Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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halb der hiefür bestimmten Mittel die befähigten dienstälteren Forstamts-Assistenten in der 
Regel auf die Dauer von zwei Jahren in Verwendung zu nehmen. 
Zur Besorgung des formellen Dienstes wird der Forstabtheilung eine Buchhaltung 
mit einem Forstbuchhalter und einer entsprechenden Anzahl von s- 
und „Funktionären beigegeben. 
§. 8. 
Insolange Wir nicht anders bestimmen, soll für sämmtliche Regierungs-Forstabtheil- 
ungen die Gesammtzahl 
der Forsträthe 40, 
der Regierungs-Forstafsefsoren . 10, 
der Forstbuchhaltungs-Offizianten 24 und 
der Forstbuchhaltungs-Funktionäre 20 
betragen. " 
§. 9. 
Die Oberforsträthe haben den Rang der Oberregierungsräthe, die Forsträthe den 
Rang der Regierungsräthe und die Regierungs-Forstassessoren denjenigen der Regierungs- 
Assessoren, und gelten für sie die für Mitglieder der Regierung bestehenden allgemeinen 
Vorschriften und Anordnungen. 
Den Forstbuchhaltern steht der Rang der Buchhalter der Staatsschuldentilgungsanstalt, 
und den Forstbuchhaltungs-Offizianten derjenige der Regierungs-Kanzlisten zu. 
8. 10. 
Selbstständig, d. h. unter unmittelbarer Leitung des Regierungs-Präsidenten, sind von 
der Regierungs-Forstabtheilung, erforderlichen Falles nach Einvernahme der einschlägigen 
Finanzkammer-Referenten, folgende Gegenstände zu behandeln: 
Alle Gegenstände vorwiegend forstwirthschaftlicher und betriebstechnischer Natur, ins- 
besondere die Aufstellung der Forsteinrichtungswerke; die Aufstellung, Repartition und 
Controle des Forstverwaltungs-Etats, unbeschadet der Etatscuratel des Direktors der Finanz- 
kammer, sowie die Erholung etwaiger Zuschußkredite; die Gegenstände des Forstinspektions-
	        
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