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10. Auf den Schildern der für eines oder mehrere der im Eingange genannten
11.
pulver= oder sandförmigen Materialien bestimmten Waagen dürfen keinerlei klein-
körnige Früchte oder daraus hergestellte körnige Fabrikate genannt sein und umgekehrt.
Unter denjenigen Waagen, auf deren Schild nur ein einzelnes der im
Eingange dieses Paragraphen erwähnten Materialien genannt ist, dürfen die-
jenigen für Hafer und diejenigen für Palmkerne nur für eine größte zulässige
Last von 37,5 beziehungsweise von 50 Kilogramm und mehr bestimmt sein.
Bezüglich der Zulässigkeit von Kollektivangaben auf dem Schilde gilt Folgendes:
a) auf dem Schilde einer Waage von 5 Kilogramm Füllungsgewicht darf sich
eine der folgenden Kollektivangaben vorfinden:
Waage für Grütze und Gries;
Waage für Gerste und geputztes Malz;
Waage für Weizen und Roggen;
Waage für Raps, Rüb= und Leinsamen;
Waage für trockene mineralische Körper in Pulverform;
b) auf dem Schilde einer Waage von 10 Kilogramm Füllungsgewicht darf sich
eine der vorstehend unter a aufgeführten Kollektivangaben oder eine der
folgenden vorfinden:
Waage für Mais und Hülsenfrüchte;
Waage für Mehl, Grütze und Gries;
c) auf dem Schild einer Waage von 20 oder 25 Kilogramm Füllungsgewicht
darf sich eine der vorstehend unter a und b aufgeführten Kollektivangaben oder
eine der folgenden vorfinden:
Waage für Waizen, Roggen, Reis, Raps, Rüb= und Leinsamen;
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, Reis, Mais, Hirse, Buchweizen und
Graupen;
c) auf dem Schilde einer Waage von 50 Kilogramm und mehr Füllungsgewicht
dürfen entweder sämmtliche im Eingange dieses Paragraphen unter b ge-
nannten kleinkörnigen Früchte und daraus hergestellten körnigen Fabrikate
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