Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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.Bei den Laufgewichtswaagen wird je ein Stempel dicht hinter dem letzten Theilstrich 
jeder Skale und je ein anderer Stempel dicht neben der Ablesungsmarke jedes 
Laufgewichtes aufgeschlagen oder aufgedrückt. 
Die Stempelung der gleicharmigen oberschaligen oder Tafelwaagen (§. 59 Ib) 
geschieht durch Aufätzen eines Stempels auf einen Arm des die Gewichtsschalen 
tragenden Balkens. 
Zur Aufnahme der aufzudrückenden oder aufzuschlagenden Stempel soll in allen 
Fällen, in welchen dieselbe nach den Vorschriften unter Nr. 1 bis 3 auf Stahl, 
Eisen oder auf einem anderen Material von ähnlicher Härte und Oberflächenbe- 
schaffenheit erfolgen müßte, ein Pfropf oder eine Platte aus weichem Metall, welches 
zur deutlichen Ausprägung des Stempels geeignet ist, angebracht und in unver- 
änderlicher, nöthigenfalls auch durch Stempelung zu sichernder Weise befestigt sein. 
In entsprechender Weise ist bei den gleicharmigen oberschaligen Waagen an einer 
augenfälligen Stelle des Balkens beziehungsweise auf dem vorerwähnten Pfropf 
oder der Platte aus weichem Metall ein genügend großes und regelmäßig be- 
grenztes Flächenstück in ausreichendem, metallisch reiner und glatter Veschaffenheit 
für die Aufnahme der Aetzstempelung herzurichten. 
Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zulässigen Last zu einer Waage 
nicht durch die Art der Anbringung selbst gesichert ist, muß dies durch geeignete 
Stempelung bewirkt werden. Erfolgt die Aufschlagung oder Aufätzung der Angabe 
der größten zulässigen Last erst durch das Aichamt, so soll hierfür, ebenso wie für 
die vorgeschriebene Stempelung, eine geeignete Fläche, unter den entsprechenden Um- 
ständen also ein untrennbar an der Waage angebrachter Pfropf oder dergleichen (siehe 
Nr. 5 und 6) dargeboten sein. 
Die Stempelung der Präzisionswaagen erfolgt ausschließlich durch Aufätzung des 
Präzisionsstempels auf den Balken. Hierfür soll auf letzterem in derselben Weise 
Vorkehrung getroffen sein, wie solche unter Nr. 6 für die Tafelwaagen vorge- 
schrieben ist. 
Die Stempelung der selbstthätigen Registrirwaagen erfolgt zunächst in der für 
Balkenwaagen vorgeschriebenen Weise (Nr. 1 und 5), sodann ist das Zählwerk durch 
Stempelung oder gestempelte Plombirung seines Verschlußgehäuses zu beglaubigen
	        
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