Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

468 
betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern, sowie auf die zur Aus- 
führung des ersteren Gesetzes ergangenen Bestimmungen des Bundesraths vom 15. Sep- 
tember I. Is. zu verordnen, was folgt: 
8. 1. 
Den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg wird übertragen: 
1. Die Erhebung der Reichs-Stempelabgaben von Aktien, Renten= und Schuldver- 
schreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs) und die Abstempelung dieser 
Urkunden. 
2. Die Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten unter Verwendung 
von Reichs-Stempelmarken (Nr. 12c der Ausführungsvorschriften des Bundes- 
rathes) und von Vertragsurkunden nach §. 14 des Gesetzes (R.-G.-Bl. 1885 
S. 179). 
3. Die Abstempelung von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung 
von Reichs-Stempelmarken und der Verkauf dieser, sowie der mit Stempelaufdruck 
versehenen Formulare, insoweit die Herstellung und Verabfolgung dieser Stempel- 
zeichen auf Kredit stattfindet. 
S. 2. 
Der Verkauf der Reichs-Stempelmarken, dann die Abstempelung von amtlichen For- 
mularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken und der Verkauf 
dieser, sowie der mit Stempelaufdruck versehenen und der ungestempelten Formulare zu 
Schlußnoten gegen Baarzahlung wird den Postanstalten übertragen. 
Reichs-Stempelmarken zum Werthe von 10 J, 20 J, 50 J und 14, dann mit Stempel- 
aufdruck versehene Formulare zum Werthe von 20 7 und 1-4, sowie ungestempelte Formulare 
werden bei sämmtlichen Postanstalten verkauft. Für den Verkauf der übrigen Sorten der Reichs- 
Stempelmarken und mit Stempelaufdruck versehenen Formulare, dann für die Abstempelung 
von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs-Stempelmarken 
und den Verkauf derselben werden die Amtsstellen von Unserer General-Direktion der 
Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, im Benehmen mit der einschlägigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.