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Handels= und Gewerbekammer nach den örtlichen Verhältnissen dem Bedürfniß entsprechend
bestimmt. Die bezüglichen Anordnungen sind durch amtliche Bekanntmachung sowie durch
Aushang am Schalter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 3.
Diie Bestimmungen im §. 5 Unserer Verordnung vom 16. August 1881, betreffend
die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, finden auf die Zuwiderhandlungen gegen das
Reichs-Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, in seiner neuen Fassung
(R.-G.-Bl. 1885 S. 179) und gegen die hiezu erlassenen Ausführungs-Vorschriften gleich-
mäßig Anwendung.
. §.4.
Die Wahrnehmung der im §. 38 Abs. 2 des Reichs-Gesetzes, betreffend die Erhebung
von Reichs-Stempelabgaben, bezeichneten Geschäfte wird für jeden Regierungsbezirk dem mit
der Respicienz über das Gebührenwesen betrauten Referenten der einschlägigen Regierung,
Kammer der Finanzen, übertragen. Letztere wird demselben im Bedürfnißfalle einen Ge-
hilfen beiordnen.
g. b.
Die Wahrnehmung der in dem Reichs-Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs-
Stempelabgaben, sowie in den hiezu vom Bundesrathe erlassenen Ausführungsvorschriften
den Handelsvorständen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wird den Handels= und Ge-
werbekammern übertragen.
8. 6.
Die außerdem noch erforderlichen Ausführungsvorschriften werden im Instruktionswege
erlassen. Unsere Staatsministerien des k. Hauses und des Aeußern, dann der Finanzen
werden Vorkehrung treffen, daß mit dem Verkauf von Reichs-Stempelzeichen noch vor dem
1. Oktober dieses Jahres begonnen werden kann. Im Uebrigen tritt gegenwärtige Ver-
ordnung mit dem 1. Oktober 1885 in Kraft.
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