Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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2. Unter Anschaffungsgeschäften im Sinne der Tarifnummer 4 ist jedes auf den 
Erwerb von Eigenthum an beweglichen Sachen gerichtete, entgeltliche Vertragsgeschäft zu 
verstehen. Es fallen demnach unter den Begriff der Anschaffungsgeschäfte Kauf, Verkauf, 
Rückkauf, Tausch, Lieferung u. A. m., dann alle diejenigen unbenannten Verträge, welche 
nicht die Merkmale eines Kaufes in sich schließen, bei welchen aber auf der einen Seite 
die Verpflichtung zur Uebertragung beweglicher Gegenstände, auf der andern Seite die Ver- 
pflichtung zu einer Leistung begründet wird, welche nicht in der Zahlung eines Preises besteht. 
3. Als steuerpflichtig erscheinen nach Tarifnummer 4 Kauf= und sonstige Anschaffungs- 
geschäfte über ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld und ausländische Geldsorten, 
sowie über Werthpapiere der unter Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs bezeichneten Art; ferner 
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer 
Börse geschlossen werden (Loko-Zeit-Fix= Termin= Prämien= 2c. Geschäfte), über Mengen 
von Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden, d. h. für welche an der Börse, deren 
Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden. 
Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, 
wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt 
und öffentlich bekannt gemacht. Gleiche Veröffentlichung erfolgt auch im Reichs-Centralblatte. 
4. Der Steuersatz beträgt bei Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften über aus- 
ländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten und über Werth- 
papiere ½6 vom Tausend, bei stempelpflichtigen Geschäften über Waaren #16 vom Tausend 
vom Werth des Gegenstandes des Geschäftes und zwar in Abstufungen von je vollen 2000-4, 
bei Geschäften im Werthe von 10,000 JX und mehr in Abstufungen von je vollen 10,000 = 
Bei Geschäften unter 2,000 UMX wird die Steuer von einem Werthe von 2,000 X berechnet. 
Es unterliegt sonach beispielsweise ein Anschaffungsgeschäft über ausländische Banknoten 
bis zu einem Werthbetrage von 3,999 99 4¼ einer Steuer von 20 J, ein solches 
Geschäft im Werthbetrage von 4,000 M. bis 5,999 + 99 J einer Steuer von 40 J, 
im Werthbetrage von 10,000 M. bis 19,999 99 J einer Steuer von 1 —/ u. s. f. 
Würden die Geschäfte zu den angegebenen Werthbeträgen stempelpflichtige Waarengeschäfte 
sein, so würde die Steuer 40 J, bezw. 80 4 und 2 JX betragen. 
Der Werth des Gegenstandes des Geschäftes wird nach dem vereinbarten Kauf= oder 
Lieferungspreis, in Ermanglung eines solchen durch den mittleren Börsen= oder Marktpreis
	        
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