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2. Unter Anschaffungsgeschäften im Sinne der Tarifnummer 4 ist jedes auf den
Erwerb von Eigenthum an beweglichen Sachen gerichtete, entgeltliche Vertragsgeschäft zu
verstehen. Es fallen demnach unter den Begriff der Anschaffungsgeschäfte Kauf, Verkauf,
Rückkauf, Tausch, Lieferung u. A. m., dann alle diejenigen unbenannten Verträge, welche
nicht die Merkmale eines Kaufes in sich schließen, bei welchen aber auf der einen Seite
die Verpflichtung zur Uebertragung beweglicher Gegenstände, auf der andern Seite die Ver-
pflichtung zu einer Leistung begründet wird, welche nicht in der Zahlung eines Preises besteht.
3. Als steuerpflichtig erscheinen nach Tarifnummer 4 Kauf= und sonstige Anschaffungs-
geschäfte über ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld und ausländische Geldsorten,
sowie über Werthpapiere der unter Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs bezeichneten Art; ferner
Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer
Börse geschlossen werden (Loko-Zeit-Fix= Termin= Prämien= 2c. Geschäfte), über Mengen
von Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden, d. h. für welche an der Börse, deren
Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden.
Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden,
wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt
und öffentlich bekannt gemacht. Gleiche Veröffentlichung erfolgt auch im Reichs-Centralblatte.
4. Der Steuersatz beträgt bei Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften über aus-
ländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten und über Werth-
papiere ½6 vom Tausend, bei stempelpflichtigen Geschäften über Waaren #16 vom Tausend
vom Werth des Gegenstandes des Geschäftes und zwar in Abstufungen von je vollen 2000-4,
bei Geschäften im Werthe von 10,000 JX und mehr in Abstufungen von je vollen 10,000 =
Bei Geschäften unter 2,000 UMX wird die Steuer von einem Werthe von 2,000 X berechnet.
Es unterliegt sonach beispielsweise ein Anschaffungsgeschäft über ausländische Banknoten
bis zu einem Werthbetrage von 3,999 99 4¼ einer Steuer von 20 J, ein solches
Geschäft im Werthbetrage von 4,000 M. bis 5,999 + 99 J einer Steuer von 40 J,
im Werthbetrage von 10,000 M. bis 19,999 99 J einer Steuer von 1 —/ u. s. f.
Würden die Geschäfte zu den angegebenen Werthbeträgen stempelpflichtige Waarengeschäfte
sein, so würde die Steuer 40 J, bezw. 80 4 und 2 JX betragen.
Der Werth des Gegenstandes des Geschäftes wird nach dem vereinbarten Kauf= oder
Lieferungspreis, in Ermanglung eines solchen durch den mittleren Börsen= oder Marktpreis