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5. Die Anordunng in Ziff. 8 der Entschließung der k. Staatsministerien des Innern
und der Finanzen vom 25. Juli 1878 (Amtsblatt des k. Staatsministeriums des Innern
S. 263, F.-M.-Bl. S. 159), wonach die k. Regierungen, Kammern des Innern, jede
Entschließung, durch welche die polizeiliche Bewilligung zur Veranstaltung einer öffentlichen
Lotterie, Ausspielung oder Verloosung ertheilt wird, nebst einem Exemplare des von dem
Gesuchsteller in triplo vorzulegenden Spielplans gleichzeitig mit der Eröffnung an denselben
auch der einschlägigen k. Regierungsfinanzkammer in beglaubigter Abschrift mitzutheilen
haben, bleibt auch für die Folge aufrecht erhalten.
Die k. Regierungsfinanzkammern haben auf Grund dieser Mittheilungen im In-
grossationsbuche das Erforderliche vormerken zu lassen. «
6. Bei den von der Reichs-Stempelabgabe befreiten, jedoch der landesgesetzlichen Ge-
bührenpflicht unterworfenen Geldverloosungen zu mildthätigen Zwecken ist in dem Anmeldungs-
register unter der für Bemerkungen bestimmten Spalte die Nummer des Gebührenregisters
anzugeben, unter welcher die betreffende Gebühr zu Soll gestellt ist.
Bezüglich der Genehmigung zum Beginne des Loosabsatzes vor Entrichtung der Gebühr
und deren Stundung finden die Bestimmungen unter Ziffer 1 oben entsprechende Anwendung.
IV. Uebergangsbestimmungen.
1. Mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten, sowie mit dem Ver-
kaufe gestempelter und ungestempelter Formulare zu Schlußnoten und neuer Reichs-
Stempelmarken gegen Baarzahlung und auf Kredit ist sofort zu beginnen.
2. Vom 1. Oktober 1885 ab verlieren die bisherigen gestempelten Formulare zu
Schlußnoten und die bisherigen Reichs-Stempelmarken ihre Giltigkeit; es ist mithin die weitere
Verwendung derselben einer Nichtverwendung gleich zu achten.
Für die am 1. Oktober 1885 noch im Besitze der Steuerpflichtigen sich befindenden
Formulare zu Schlußnoten und Reichs-Stempelmarken der bisherigen Art wird die hiefür ent-
richtete Stempelabgabe auf Anweisung der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, Abthei-
lung für Post und Telegraphen, sowie der k. Regierungsfinanzkammern baar erstattet. Der
Antrag auf Erstattung kann bezüglich der Reichs-Stempelmarken zum Werthe von 20 Pfen-
nigen bei jeder Postanstalt, bezüglich der Reichs-Stempelmarken zum Werthe von 1 Mark nur
bei denjenigen Postanstalten gestellt werden, welchen bisher der Verkauf solcher Marken ob-