Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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ständen überlassen, auf Grund des §. 40 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden 
Maxima festzustellen. 
Zu §. 8 des Gesetzes. 
11. Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als ein Geschäft 
geltenden Geschäfte ist nach Maßgabe des §. 10 des Gesetzes eine Schluß- 
note auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden Geschäfte bereits vor- 
her besteuerte Schlußnoten ausgestellt worden, so kann die Erstattung des zu 
diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden; die Prüfung und Ent- 
scheidung steht der Direktivbehörde zu. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden 
Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu vermerken. 
Zu 8§§. 10, 11 und 30 des Gesetzes. 
12a. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Ab- 
gabe werden Reichsstempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten 
zum Preise des auf denselben angegebenen Steuerbetrages zum Verkauf gestellt. 
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben 
haben einen gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und 
in der Mitte ein Schild mit der Inschrift „REICHS-STEMPELABCABE“ 
zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von 
denen jeder die Werthbezeichnung und den Vordruck „den“ für das Datum 
der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer 
der Marke enthält. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von Olo O,0; 
O##o; O/0; 05°0; 0656; O80; 100; 2,00; 3,00; 4,00; 5,00; 6/00; 7,00; 8%; 
9,00; 1000; 15,/05; 20,0° und 30,00 — 
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und 
Vordruck dem Muster d. Dieselben sind entweder 
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichs- 
stempelmarken gleicht, indessen den Vordruck „den“ und die fort- 
laufende Nummer nicht enthält, oder 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende
	        
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