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ständen überlassen, auf Grund des §. 40 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden
Maxima festzustellen.
Zu §. 8 des Gesetzes.
11. Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als ein Geschäft
geltenden Geschäfte ist nach Maßgabe des §. 10 des Gesetzes eine Schluß-
note auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden Geschäfte bereits vor-
her besteuerte Schlußnoten ausgestellt worden, so kann die Erstattung des zu
diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden; die Prüfung und Ent-
scheidung steht der Direktivbehörde zu. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden
Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu vermerken.
Zu 8§§. 10, 11 und 30 des Gesetzes.
12a. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Ab-
gabe werden Reichsstempelmarken und gestempelte Formulare zu Schlußnoten
zum Preise des auf denselben angegebenen Steuerbetrages zum Verkauf gestellt.
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; dieselben
haben einen gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und
in der Mitte ein Schild mit der Inschrift „REICHS-STEMPELABCABE“
zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von
denen jeder die Werthbezeichnung und den Vordruck „den“ für das Datum
der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer
der Marke enthält. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von Olo O,0;
O##o; O/0; 05°0; 0656; O80; 100; 2,00; 3,00; 4,00; 5,00; 6/00; 7,00; 8%;
9,00; 1000; 15,/05; 20,0° und 30,00 —
Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und
Vordruck dem Muster d. Dieselben sind entweder
1. mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichs-
stempelmarken gleicht, indessen den Vordruck „den“ und die fort-
laufende Nummer nicht enthält, oder
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende