Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichs- 
stempelmarken erfolgen, so bedarf es einer besonderen Anmeldung nicht; die 
Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter Nummer 12a„ zu verfahren; 
neben der Steuer werden Kosten für Stempelung nicht erhoben. 
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Formularen 
seitens der Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Nummer 12b 
getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
1240 Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten 
Formularen zur Ergänzung eines fehlenden Betrages ist zulässig und gleich- 
falls nach den Bestimmungen unter Nr. 12b zu bewirken. 
12e. Wenn im Falle des §. 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer 
zu niedrig versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu 
verwenden ist, so sind die erforderlichen Marken von dem zur Entrichtung 
dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen 
Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter 
Nummer 12b zu entwerthen; insbesondere ist das Datum der Verwendung 
der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich 
zu machen. 
12fl. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen 
abzutrennen und anderweitig zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. 
12g. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage 
zu entrichten ist (§. 6 Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der 
Hälfte Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten nicht. In diesem Falle 
hat der inländische Kontrahent das Doppel-Formular der Schlußnote in der 
vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht be- 
schriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. 
Zu §. 11 Absatz 3 des Gesetzes. 
13. Ueber die Zurückerstattung der Abgabe im Falle des §. 11 Ab- 
satz 3 des Gesetzes entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem
	        
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