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Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichs-
stempelmarken erfolgen, so bedarf es einer besonderen Anmeldung nicht; die
Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter Nummer 12a„ zu verfahren;
neben der Steuer werden Kosten für Stempelung nicht erhoben.
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Formularen
seitens der Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Nummer 12b
getroffenen Bestimmungen zu bewirken.
1240 Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten
Formularen zur Ergänzung eines fehlenden Betrages ist zulässig und gleich-
falls nach den Bestimmungen unter Nr. 12b zu bewirken.
12e. Wenn im Falle des §. 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer
zu niedrig versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu
verwenden ist, so sind die erforderlichen Marken von dem zur Entrichtung
dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen
Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter
Nummer 12b zu entwerthen; insbesondere ist das Datum der Verwendung
der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich
zu machen.
12fl. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen
abzutrennen und anderweitig zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden.
12g. Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage
zu entrichten ist (§. 6 Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der
Hälfte Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten nicht. In diesem Falle
hat der inländische Kontrahent das Doppel-Formular der Schlußnote in der
vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht be-
schriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen.
Zu §. 11 Absatz 3 des Gesetzes.
13. Ueber die Zurückerstattung der Abgabe im Falle des §. 11 Ab-
satz 3 des Gesetzes entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem