Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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2. 
3. 
In Beilage XV ist der Steuersatz anstatt mit „/terl“ mit „'hetel“ zu bezeichnen. 
In Beilage XXIV tritt an Stelle des Steuersatzes von „87/6 4“ (Spalte 6) 
der Satz von „78510°“, sodann in Spalte 17 an Stelle des Aufschlagbetrags von 
„29 34 -der Betrag von „26 40 J7. 
Der zweite Mustereintrag dieser Beilage ist zu streichen. 
In Beilage XXVII Abs. 1 sind vor dem Worte „erklärt“ die Worte „und 
Art. VI des Gesetzes vom 20. November 1885“ einzuschalten. 
Die Ziff. 1 dieser Beilage hat folgende Fassung zu erhalten: 
„während des Betriebsjahres nicht mehr als. . Hektoliter Bottichraum 
zu bemaischen (oder nicht mehr als 6 Hektoliter Heidelbeeren abzubrennen"), 
wobei bemerkt wird, daß die zwischen den Worten „als“ und „Hektoliter“ leer 
gelassene Stelle entweder durch die Zahl 30 oder durch die Zahl 15 je nach der 
Anmeldung des Betheiligten auszufüllen ist — vergl. §. 63 lit. A Ziff. 3. 
Im vorletzten Absatze dieser Beilage ist als fälliger Aufschlag der Betrag 
von 12 MA bezw. von 6 J“ einzustellen, je nachdem 30 oder 15 Hektoliter Bot- 
tichraum angemeldet worden sind. 
In Beilage XXVIII sind bei Anwendung des obligatorischen Fabrikat-Aufschlags 
die Einleitungsworte folgendermaßen zu ändern: 
„Nachdem die Brennerei des Herrn N. zu N. dem Fabrikat-Aufschlage unter- 
stellt itt und der Genannte in den Besitz eines von der Normal-Aichungs-Kommission 
in München geprüften Siemens'schen Spiritusmeßapparates gesetzt worden war, 
hat sich. 
In Beilage XXIX Ziff. 4 hat der zweite Satz zu lauten: 
„Hievon gehen ab zehn Prozent oder 22 4.79 J, so daß sich die Aufschlag- 
schuldigkeit für den Monat Jannar 18 auf 205 M 15 J (zweihundert fünf Mark 
fünfzehn Pfennig) berechnet".
	        
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