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2.
3.
In Beilage XV ist der Steuersatz anstatt mit „/terl“ mit „'hetel“ zu bezeichnen.
In Beilage XXIV tritt an Stelle des Steuersatzes von „87/6 4“ (Spalte 6)
der Satz von „78510°“, sodann in Spalte 17 an Stelle des Aufschlagbetrags von
„29 34 -der Betrag von „26 40 J7.
Der zweite Mustereintrag dieser Beilage ist zu streichen.
In Beilage XXVII Abs. 1 sind vor dem Worte „erklärt“ die Worte „und
Art. VI des Gesetzes vom 20. November 1885“ einzuschalten.
Die Ziff. 1 dieser Beilage hat folgende Fassung zu erhalten:
„während des Betriebsjahres nicht mehr als. . Hektoliter Bottichraum
zu bemaischen (oder nicht mehr als 6 Hektoliter Heidelbeeren abzubrennen"),
wobei bemerkt wird, daß die zwischen den Worten „als“ und „Hektoliter“ leer
gelassene Stelle entweder durch die Zahl 30 oder durch die Zahl 15 je nach der
Anmeldung des Betheiligten auszufüllen ist — vergl. §. 63 lit. A Ziff. 3.
Im vorletzten Absatze dieser Beilage ist als fälliger Aufschlag der Betrag
von 12 MA bezw. von 6 J“ einzustellen, je nachdem 30 oder 15 Hektoliter Bot-
tichraum angemeldet worden sind.
In Beilage XXVIII sind bei Anwendung des obligatorischen Fabrikat-Aufschlags
die Einleitungsworte folgendermaßen zu ändern:
„Nachdem die Brennerei des Herrn N. zu N. dem Fabrikat-Aufschlage unter-
stellt itt und der Genannte in den Besitz eines von der Normal-Aichungs-Kommission
in München geprüften Siemens'schen Spiritusmeßapparates gesetzt worden war,
hat sich.
In Beilage XXIX Ziff. 4 hat der zweite Satz zu lauten:
„Hievon gehen ab zehn Prozent oder 22 4.79 J, so daß sich die Aufschlag-
schuldigkeit für den Monat Jannar 18 auf 205 M 15 J (zweihundert fünf Mark
fünfzehn Pfennig) berechnet".