Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 48. 659 
Eine Beerdigung nach Ablauf von 72 Stunden ist nur mit distriktspolizeilicher Be- 
willigung zulässig. 
Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Beerdigung von an einer ansteckenden 
Krankheit Verstorbenen bleiben unberührt. 
2. Vor erfolgter Ausstellung des Leichenschauscheines — im Falle der Auffindung 
von Leichen und bei obwaltendem Verdachte eines nicht natürlichen Todes vor Ertheilung 
der Genehmigung der Distriktspolizeibehörde oder des Anstaltsvorstandes beziehungsweise 
des Staatsanwalts am k. Landgerichte oder des zuständigen Richters (§. 9 Abs. 2) — 
darf keine Leiche beerdigt werden. 
3. Gemäß §. 60 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
keine Beerdigung vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister, über deren 
Vollzug der Standesbeamte die vorgeschriebene Bescheinigung auszustellen hat, stattfinden. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden in der Pfalz mit der Maßgabe Anwendung, 
daß — vorbehaltlich der in Ziffer 1 und 2 geforderten anderweitigen Genehmigungen — 
die Beerdigung gemäß Art. 77 des Code civil nur mit schriftlich ertheilter Ermächtigung 
des Standesbeamten, mit welcher zugleich die in Ziffer 3 erwähnte Bescheinigung zu ver- 
binden ist, erfolgen darf. 
§. 11. 
Der Leichenschauschein ist vom Leichenschauer dem Anzeigepflichtigen (§. 8 Abs. 2) 
auszuhändigen, welch' letzterer Sorge zu tragen hat, daß der Schein dem die Beerdigung 
vollziehenden Seelsorger zur Kenntnißnahme vorgelegt und sodann an den Bürgermeister 
abgegeben wird. 
In der Pfalz ist der dem Anzeigepflichtigen ausgehändigte Schein an den Standes- 
beamten abzugeben, welcher denselben, soferne er nicht selbst der Bürgermeister ist, an 
diesen nach ertheilter Beerdigungserlaubniß auszuhändigen hat. 
In den in §. 9 Abs. 2 und 3 erwähnten Fällen hat der Leichenschauer im rechts- 
rheinischen Bayern wie in der Pfalz den Leichenschauschein unmittelbar an den Bürger- 
meister abzugeben. 
Der Bürgermeister hat die Leichenschauscheine zu sammeln und je am Schlusse eines 
Vierteljahres an den k. Bezirksarzt abzuliefern.
	        
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