Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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3. Adiunkten= und Expeditorenprüfungen, dann technische Dienstprüfungen. 
8. 1. 
Die Vornahme der Prüfungen wird von der Generaldirektion der k. Verkehrs-An- 
stalten, Betriebsabtheilung, einer Kommissian übertragen, welche aus einem Vorsitzenden und 
vier Mitgliedern als Examinatoren, für die einzelnen Prüfungsgegenstände besteht; zugleich 
wird ein Stellvertreter für den Vorsitzenden bezeichnet. 
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte, des Ganges und der Form derselben besorgt der 
Vorsitzende der Prüfungskommission oder der Stellvertreter desselben. 
Die Anfertigung der erforderlichen Verzeichnisse und die Führung der Protokolle liegt 
dem Sekretäre der Prüfungskommission ob, welcher von der Generaldirektion der k. Ber- 
kehrsanstalten, Betriebsabtheilung, bestimmt wird. 
Derselbe hat bei den schriftlichen Arbeiten den zur Ausfsicht berufenen Examinator 
hierin zu unterstützen. 
Die Fragen für die schriftlichen Arbeiten werden dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission von der Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, Betriebs-Abtheilung, versiegelt 
zugestellt. 
8. 2. 
Die schriftliche Prüfung wird mit allen zur Prüfung vorgeladenen Kandidaten zugleich 
vorgenommen. In deren Gegenwart werden die für je ein Fach gegebenen Fragen unter 
Angabe der für die Bearbeitung eingeräumten Zeit durch den Examinator geöffnet. 
Die schriftlichen Arbeiten sind bis zum Ablauf der für das Fach vorgesehenen Zeit 
von jedem Kandidaten, mit seiner Namensunterschrift versehen, abzugeben. Die nach Ablauf 
der bestimmten Zeit noch unvollendeten Arbeiten sind in diesem unvollendeten Zustande 
abzugeben. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklich von 
der Prüfungskommission gestattet werden, ist verboten. 
Kein Kandidat darf ohne Vermittlung des die Aufsicht führenden Examinators oder 
des Sekretärs mit irgend einem Dritten in mündlichen oder schriftlichen Verkehr treten. 
Ein Kandidat, welcher sich der Verletzung dieser Verbote schuldig macht, wird, wenn 
dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, von der Prüfung ausgeschlossen.
	        
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