Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Vinum Ipecacuanhae 
Pepsini 
stibiatum 
Zincum aceticum 
chloratum 
oxydatum 
oxydatum crudum 
sulfocarbolicum 
sulfuricum 
  
— 
  
  
  
  
  
Gramm — 
l 
10 20 
10 1 15 
10 10 
10 10 
10 10 
10 16 
10 5 
1 5 
10 5 
Anmerkung. Für die Beurtheilung der Größe der Gläser gibt das absolute Gewicht der darin 
aufzunehmenden Flüssigkeit, ohne Rücksicht auf das specifische Gewicht derselben, den 
Maaßstab ab, so daß also z. B. zu 100 Gramm Syrup, Wasser, Oel, Spiritus oder Aether 
stets ein Glas bis 100 Gramm incl. zu berechnen ist. 
Dagegen tritt, sobald das absolute 
Gewicht von 100 Gramm überschritten wird, der Preis für ein über 100 Gramm haltendes 
Glas ein. 
Dasselbe gilt bei den Tiegeln für Salben und Latwergen. Sollen jedoch Gläser und 
Tiegel trockene Substanzen aufnehmen, so wird die Größe derselben nach ihrem Gehalte an 
destillirtem Wasser berechnet und dieselbe auf dem Recepte vermerkt.
	        
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