Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M ba. 843 
8. 7. 
Aenderungen an der Konstruktion der Quetschmaschinen, dann Futterschrot= und Haus- 
mühlen ohne Kontrolapparat, sowie hinsichtlich des Aufstellungsortes derselben sind sofort der 
zuständigen Aufschlageinnehmerei anzuzeigen. # 
§. 8. 
Die Quetschmaschinen, dann die Futterschrot= und Hausmühlen sind der Ueberwachung 
des Aufschlagkontrolpersonals unterstellt. (Art. 30 des Ges. über den Maszaufschlag). 
Den Aufsichtsorganen ist der Eintritt in den Betriebsort jederzeit (Art. 41 a. a. O.) 
gestattet. 
§. 9. 
Die Benützung bewilligter Quetschmaschinen, sowie Futterschrot= und Hausmühlen ist 
zu sistiren oder einzuziehen, wenn im einzelnen Falle das Malzaufschlaggefäll hiedurch ge- 
fährdet erscheinen würde, oder bei vorkommenden Defraudations= oder anderen Straffällen 
Kraft des einschlägigen Gesetzes (vergl. Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den Branntwein- 
aufschlag, dann Art. 58, 67 und 73 Abs. 2 des Malzaufschlaggesetzes) Veranlassung 
hiezu besteht. 
8. 10. 
Die Genehmigung zur Haltung von Quetschmaschinen, dann von Futterschrot= und 
Hausmühlen, sowie die Verfügung gemäß vorstehendem §. 9 steht dem Hauptzollamte des 
Bezirkes zu. 
Dasselbe entscheidet auch über Gesuche wegen Benützung von Quetschmaschinen, dann 
von Futterschrot= und Hausmühlen zu anderen als den eigentlichen Zwecken (§F. 4). 
Beschwerden gegen die hauptamtlichen Verfügungen hat die k. Generaldirektion der 
Zölle und indirekten Steuern zu bescheiden. 
S. 11. 
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wird auf 
die Art. 66, 73 Ziff. 4, 75 und 80 Ziff. 8 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 
16. Mai 1868 
28-August 1879 verwiesen.
	        
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