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rechtsfälle ausgeschlossen wird, so hat dieß auch für die verschiedenartigen möglichen Formen
einer solchen freiwilligen Unterwerfung zu gelten, und begründet es insbesoudere keinen
Unterschied, ob jene Unterwerfung ausdrücklich oder mittelst concludenter Hand-
lungen erfolgt ist.
Wendet man diese Gesichtspunkte auf die Verhältnisse des vorliegenden Falles an, so
ergiebt sich Folgendes:
Zweifellos liegt vor Allem ein Privatrechtsverhältniß von Anfang an, wie auch jetzt noch vor.
Sämmtliche von dem k. Advokaten Heizer geltend gemachte Ansprüche entspringen aus
einem einfachen Darlehensvertrag, welchen ursprünglich die Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft
abgeschlossen hat.
In dieses Rechtsverhältniß ist der österreichische Staat passiv durch Schuldübernahme
freiwillig eingetreten.
Ersteres hat dadurch von seinem rein privatrechtlichen Charakter nichts verloren.
Einen der wesentlichsten Punkte bei jenem Darlehensvertrage bildet die Verabredung,
daß die Franz-Josephs-Bahn-Gesellschaft als Schuldnerin verpflichtet sein solle, behufs Ein-
lösung der fälligen Coupons und rückzahlbar gewordenen Schuldverschreibungen in Deutsch-
land und speziell auch in Süddeutschland bei einem Bankhause eine Zahlstelle zu errichten.
Eine solche Domizilirung der Zahlung nach Deutschland verlegte den finanziellen Ge-
schäftsbetrieb der Franz-Josephs-Bahn-Aktiengesellschaft in partieller Richtung vertragsmäßig
in den territorialen Bereich der Jurisdictionsgewalt der deutschen Gerichte.
Nach ihrer ganzen Natur, wie auch nach den bei solchen Finanzoperationen vorwaltenden
Anschauungen kann auch jene Domizilirung nur den Sinn und die Zweckbestimmung haben,
daß dadurch den inländischen Gläubigern dem ausländischen Schuldner gegenüber nicht allein
eine geschäftliche Erleichterung für die Erlangung von Zahlung, sondern auch eine gewisse
rechtliche Garantie für die Gewährung der Zahlung in vertragsmäßiger Weise und ein
erhöhter Rechtsschutz im Inlande selbst gewährt, überhaupt die Gläubigerschaft
der Nothwendigkeit überhoben werden solle, ihre Befriedigung irgend-
wie erst im Auslande suchen zu müssen.
Daß die vertragsmäßige Begründung eines dergestalt gelagerten Rechtsverhältuisses zu-
gleich eine concludente Anerkennung der Jurisdiction der inländischen Gerichte von selbst
in sich schließt, bedarf keiner weiteren Erörterung.