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2. Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit besonderer Ge—
nehmigung eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde oder 1 500 Meter
in der Minnte zugelassen werden.
3. Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen von
weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen ver-
ringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Ge-
schwindigkeiten zu bezeichnen.
4. Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen
vor der Feuerbuchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns
versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der Stunde oder
750 Meter in der Minnte fahren, jedoch sind mit besonderer Genehmigung größere Ge-
schwindigkeiten zulässig.
5. Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Loko-
motive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilometer in der Stunde
oder 400 Meter in der Minute fahren.
6. Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein
voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666,67 Meter in der
Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind,
sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, oder soferne sie mit Vor-
richtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sind, auf 50 Kilometer in der Stunde
oder 833,33 Meter in der Minnte festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können mit be-
sonderer Genehmigung gestattet werden.
7. Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer in
der Stunde oder 600 Meter in der Minnte fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern
oder einzeln fahren (siehe §. 24).
8. Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit einzeln
fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden.
9. Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und nicht
verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken;