Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; 
d) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie über- 
haupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vor- 
beugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§. 27. 
Ueberfahren von Bahnkrenzungen. 
1. Bahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen dürfen 
von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstand gebracht 
sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 
2. Bei der Krenzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter Bedentung 
genügt es, wenn die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkrenzung lediglich den Zügen 
der letzteren Bahn auferlegt wird. 
« 8. 28. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilo- 
meter in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur Anwendung kommen soll, 
müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außer- 
dem müssen die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß 
sämmtliche Zug; und Bufferfedern etwas angespannt sind. 
§. 29. 
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazige. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr- 
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen 
Zügen. 
8. 30. 
Beförderung von Gütern mit Personenzügen. 
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Be- 
dingungen zulässig: 
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