Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.K 10. 91 
2. Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (8. 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine, soweit die- 
selbe nach §. 48 Absatz 2 erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vor- 
handenen durchgehenden Bremse (8. 12 Abs. 7) herzustellen, die Belastung in den einzelnen 
Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das 
Innere der zur Beförderung von Personen benntzten Wagen für die Fahrt in der Dunkel- 
heit und in den Tumneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minnten gebraucht werden, 
angemessen zu erleuchten. 
3. In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, daß 
die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (8. 28). In 
Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt 
sind, dürfen Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und auch nicht 
unmittelbar hinter die Personenwagen gestellt werden. 
4. Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf 
zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. 
Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges 
und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
8. 34. 
Schutzwagen und Postwagen. 
1. In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwindig- 
keit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minnte übersteigt, hat der erste 
Wagen des Zuges als Schutzwagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden 
besetzt werden. Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist 
letzteres mit der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung des betreff- 
enden Wagens von Reisenden freigehalten wird. 
2. Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies 
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Ver- 
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.