Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 2. 
Die Flurbereinigung kann ganze Gemeinde- oder Ortsfluren oder Theile derselben 
umfassen. Auch ist die Einbeziehung von Grundstücken einer benachbarten Gemeinde- oder 
Ortsflur statthaft, wenn und insoweit sie zur zweckmäßigen Ausführung der Unternehmung 
nothwendig erscheint. 
Art. 3. 
Gegen den Willen einzelner Grundeigenthümer kann die Flurbereinigung nur statt- 
finden, wenn 
4) bei einer Zahl der betheiligten Grundeigenthümer von weniger als zwanzig 
mindestens drei Fünftel, bei einer größeren Anzahl die Mehrzahl mit der Unter- 
nehmung einverstanden ist, 
2) die Mehrzahl der betheiligten Grundeigenthümer zugleich im Eigenthum von mehr 
als der Hälfte der Bereinigungsfläche sich befindet, 
3) auf diese Mehrzahl auch mehr als die Hälfte der betreffenden Grundsteuer ent- 
fällt und "5 
4) von der Flurbereinigung eine bessere Benützung von Grund und Boden zu er- 
warten ist, und dieser Zweck ohne Beiziehung der Grundstücke der Minderheit 
nicht erreicht werden kann; 
hinsichtlich der Regelung von Feldwegen genügt jedoch in allen Fällen die Zustimmung der 
Mehrzahl der betheiligten Grundeigenthümer, wenn im Uebrigen die Voraussetzungen der 
obigen Ziffern 2, 3 und 4 gegeben sind. 
Art. 4. 
Dem vorbezeichneten Zwange können nicht unterworfen werden 
1) Gebäudé und deren Hofräume, Hausgärten; 
2) Fischteiche und Fischzuchtanstalten, Gewässer, welche zu gewerblichen oder industriellen 
Anlagen dienen oder von besonderem Werthe für den Wirthschaftsbetrieb sind, 
sowie Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden; 
3) Mergelgruben, Stein= oder Schieferbrüche, Grundstücke, soweit sich in denselben 
Gyps= oder Thon-Lager befinden, sowie Grundstücke, die zu Taganlagen des
	        
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