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Art. 2.
Die Flurbereinigung kann ganze Gemeinde- oder Ortsfluren oder Theile derselben
umfassen. Auch ist die Einbeziehung von Grundstücken einer benachbarten Gemeinde- oder
Ortsflur statthaft, wenn und insoweit sie zur zweckmäßigen Ausführung der Unternehmung
nothwendig erscheint.
Art. 3.
Gegen den Willen einzelner Grundeigenthümer kann die Flurbereinigung nur statt-
finden, wenn
4) bei einer Zahl der betheiligten Grundeigenthümer von weniger als zwanzig
mindestens drei Fünftel, bei einer größeren Anzahl die Mehrzahl mit der Unter-
nehmung einverstanden ist,
2) die Mehrzahl der betheiligten Grundeigenthümer zugleich im Eigenthum von mehr
als der Hälfte der Bereinigungsfläche sich befindet,
3) auf diese Mehrzahl auch mehr als die Hälfte der betreffenden Grundsteuer ent-
fällt und "5
4) von der Flurbereinigung eine bessere Benützung von Grund und Boden zu er-
warten ist, und dieser Zweck ohne Beiziehung der Grundstücke der Minderheit
nicht erreicht werden kann;
hinsichtlich der Regelung von Feldwegen genügt jedoch in allen Fällen die Zustimmung der
Mehrzahl der betheiligten Grundeigenthümer, wenn im Uebrigen die Voraussetzungen der
obigen Ziffern 2, 3 und 4 gegeben sind.
Art. 4.
Dem vorbezeichneten Zwange können nicht unterworfen werden
1) Gebäudé und deren Hofräume, Hausgärten;
2) Fischteiche und Fischzuchtanstalten, Gewässer, welche zu gewerblichen oder industriellen
Anlagen dienen oder von besonderem Werthe für den Wirthschaftsbetrieb sind,
sowie Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden;
3) Mergelgruben, Stein= oder Schieferbrüche, Grundstücke, soweit sich in denselben
Gyps= oder Thon-Lager befinden, sowie Grundstücke, die zu Taganlagen des