Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Art. 10. 
Wenn in die Unternehmung einbezogene Grundstücke mit anderen oder in anderem 
Rangverhältnisse stehenden Hypothekschulden belastet sind als der übrige betheiligte Grund- 
besitz des Eigenthümers, oder wenn sonstige Einträge im Hypothekenbuche sich nur auf 
einzelne Grundstücke beziehen, so ist bei Ermangelung einer anderweitigen Uebereinkunft, 
soweit es zur Wahrung der Rechte der Hypothekgläubiger oder der nach den Einträgen im 
Hypothekenbuche sonst Betheiligten erforderlich ist, der an die Stelle der ausgetauschten oder 
veränderten Grundstücke tretende Grundbesitz entsprechend auszuscheiden und im Steuerkataster- 
plan mit besonderen Nummern zu bezeichnen. 
Dasselbe Verfahren hat auf Antrag auch einzutreten, wenn besondere Rechtsverhältnisse 
die Ausscheidung einzelner Grundstücke angezeigt erscheinen lassen. 
Besteht ein Grenzstreit bezüglich zweier oder mehrerer in eine Flurbereinigung einbe- 
zogener Grundstücke, und kann eine Beilegung desselben während des Verfahrens nicht er- 
reicht werden, so sind die Ersatzgrundstücke neben einander zu legen; die definitive Grenze 
zwischen diesen ist nach Maßgabe des ergangenen rechtskräftigen Urtheiles zu ziehen. 
Art. 11. 
Die auf der Bereinigungsfläche ruhende Grundsteuerverhältnißzahl bleibt, unbeschadet 
eines wegen Mehrung oder Minderung der unsteuerbaren Weg= und Wasser-Flächen sich 
ergebenden Zu= oder Abschlages, in ihrem Gesammtbetrage unverändert. Die Vertheilung 
dieses Betrages auf die neu entstehenden Parzellen erfolgt nach dem Verhältnisse der für 
die Neuvertheilung ermittelten Werthe (Art. 25). 
Art. 12. 
Grundlasten gehen von den ausgetauschten Grundstücken auf die eingelauschten, insoweit 
letztere mindestens den gleichen Werth wie die ersteren haben (Art. 8), in der Weise über, 
daß die Grundlasten der nämlichen Art und desselben Berechtigten entsprechend der Zusammen- 
legung der belasteten Parzellen zusammengefaßt werden. 
Art. 15 des Gesetzes vom 28. April 1872, die Grundenllastung betreffend, findet 
auf Flurbereinigungen keine Anwendung. 
Ein Austausch von Grundstücken zum Zwecke der Flurbereinigung ist als Besitzänderung
	        
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