Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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als nunmehr die in Folge einer im Kriege 187071 erlittenen inneren Dienstbeschädigung gauz oder 
theilweise erwerbsunfähig gewordenen, wegen Ablaufs der gesetzlichen Präklusivfrist nicht pensions- 
berechtigten Theilnehmer an jenem Kriege aus erst jüngst zu diesem Zwecke erheblich erhöhten Reichs- 
sonds Unterstützungen erhaltten kännen. 
8. 25. 
Die Derwendung von Torfstreu betreffend. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern: 
„es sei an die k. Staatsregierung die Bitte zu richten, versuchsweise in Gegenden, 
in welchen Streumangel öfter wiederkehrt und woselbst mit Rücksicht auf Erhaltung der 
Waldungen eine genügende Waldstreuabgabe nicht gewährt werden kann, die Verwendung 
von Torfstren anzubahnen, sowie durch thnulichst billige Bahnfrachtsätze und zweck- 
dieuliche Verfrachtungsweise die Ausnützung von Mösern zur Strengewinnung auch ent- 
sernter liegenden Gegenden zugängig zu machen“, 
ist durch die bereits erwirkte Einleitung der hiewegen erforderlichen Vorerhebungen Rechunng ge- 
tragen und es werden die k. Slaatsministerien des Königlichen Hauses und des Aeußern, des 
Jnnern und der Finanzen dem angereglen Gegenstande, insbesondere auch bezüglich der Ermöglichung 
eines ausgedehnteren Transportes von Torfstren auf den Siaatseisenbahnen, fortgesetzt sorgsältige 
Beachlung zuwenden. 
S. 26. 
Abänderuns der Art. 19, 20 und 21 des Gesetzes über den Geschäftsgans des Landlages 
vom 19. Januar 1872 betreffend. 
Dem gestellten Antrage der beiden Kammern entsprechend, sinden Wir Uns bewogen, mit 
Gesetzeskraft zu verordnen, daß die Art. 19, 20 und 21 des Gesetzes vom 19. Jannar 1872, den 
Geschäftsgang des Landtages betressend, solgende veränderte Fassung erhalten: 
Art. 19. 
In der hierauf folgenden nächsten oder längstens in der zweiten Sitzung wird die 
übergebene Interpellation (von dem Interpellanten) verlesen und hierauf vor Allem die 
Unterstützungsfrage gestellt. 
 
	        
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