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zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz
zu schließen.
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein Tele
gramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen.
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückge-
wiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf-
gabe-Anstalt, beziehungsweise der Zwischen= oder Ankunfts-Anstalt oder dessen Vertreter,
in zweiter Instanz dem dieser Anstalt vorgesetzten Oberpostamte und in letzter Instanz der
General-Direktion der k. Verkehrs-Anstalten zu, gegen deren Entscheidung eine Berufung
nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphen-Anstalten eine Prüfung
der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
§. 2.
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses.
Die Telegraphen-Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele-
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste
gewahrt werde.
8. 3.
Dienststunden der Telegraphenanstalten.
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
ch Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April
bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März