Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz 
zu schließen. 
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen 
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein Tele 
gramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen. 
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten 
des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückge- 
wiesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Auf- 
gabe-Anstalt, beziehungsweise der Zwischen= oder Ankunfts-Anstalt oder dessen Vertreter, 
in zweiter Instanz dem dieser Anstalt vorgesetzten Oberpostamte und in letzter Instanz der 
General-Direktion der k. Verkehrs-Anstalten zu, gegen deren Entscheidung eine Berufung 
nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphen-Anstalten eine Prüfung 
der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
§. 2. 
Bewahrung des Telegraphengeheimnisses. 
Die Telegraphen-Verwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Tele- 
grammen an Unbefugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das Strengste 
gewahrt werde. 
8. 3. 
Dienststunden der Telegraphenanstalten. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den 
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
ch Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April 
bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März
	        
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