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vorausbezahlter Antwort gestattel, die Bestellgebühren für das Antwortetelrgramm, soseine
der Bestimmungsort des letzteren außerhalb des Ortvbestellbezirks einer Telegraphenanstall
gelegen ist, im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungslelegramms nach dem Satze von
80 Pfennig für jedes Telegramm zu entrichten.
V. Für die Weiterbeförderung eines Telrgramms über den Orks-Bestellbezirk einer
Telegraphen = Anstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilbolen, wenn die Bezahlung seitens
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafelle die wirklich erwach
senden Auslagen vom Empfänger bez. Aufgeber einzuziehen.
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben
Bolen an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger glrich
zeilig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahl ist,
und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Boten-
lohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf elwa gleichzeitig
zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei
außer Betracht.
VII. In geeigueten Fällen werden auf besonders schriftliches Verlangen des Em-
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstall nicht durch
Eilbolen bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung
von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeilen, welche elwa aus dieser Einrichtung ent-
stehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
8. 18.
Entrichtung der Gebühren.
1. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu
entrichten.
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vbergl. 8. 15);
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17);