Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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vorausbezahlter Antwort gestattel, die Bestellgebühren für das Antwortetelrgramm, soseine 
der Bestimmungsort des letzteren außerhalb des Ortvbestellbezirks einer Telegraphenanstall 
gelegen ist, im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungslelegramms nach dem Satze von 
80 Pfennig für jedes Telegramm zu entrichten. 
V. Für die Weiterbeförderung eines Telrgramms über den Orks-Bestellbezirk einer 
Telegraphen = Anstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilbolen, wenn die Bezahlung seitens 
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafelle die wirklich erwach 
senden Auslagen vom Empfänger bez. Aufgeber einzuziehen. 
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Bolen an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig 
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger glrich 
zeilig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus bezahl ist, 
und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Boten- 
lohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf elwa gleichzeitig 
zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei 
außer Betracht. 
VII. In geeigueten Fällen werden auf besonders schriftliches Verlangen des Em- 
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstall nicht durch 
Eilbolen bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung 
von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeilen, welche elwa aus dieser Einrichtung ent- 
stehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
8. 18. 
Entrichtung der Gebühren. 
1. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu 
entrichten. 
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vbergl. 8. 15); 
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17);
	        
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