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) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her
beförderten Telegramme (vergl. §. 19).
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt.
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittelst Frei-
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung
eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats-Telegrammen ist auf
Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieserung unentgeltlich zu ertheilen.
IV., Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdaun an die betresfende Verkehrsanstalt,
bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen,
und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühe-
waltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes
Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfeunig zu entrichten. Auf Eisenbahn-
Telegraphenstationen sindet diese Bestimmung keine Anwendung.
8. 19.
See-Telegramme.
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen
des allgemeinen Handels Codex abgefaßt sein.
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Ausschrift außer
den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des
Bestimmungeschiffes enthalten.
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen
nicht angekommen, so gibt die Sertelegraphen-Anstalt dem Aufgeber hieoon am Morgen
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Be-
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