Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her 
beförderten Telegramme (vergl. §. 19). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 
III. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittelst Frei- 
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine 
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung 
eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats-Telegrammen ist auf 
Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieserung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV., Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdaun an die betresfende Verkehrsanstalt, 
bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, 
und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühe- 
waltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes 
Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfeunig zu entrichten. Auf Eisenbahn- 
Telegraphenstationen sindet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8. 19. 
See-Telegramme. 
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen 
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen 
des allgemeinen Handels Codex abgefaßt sein. 
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Ausschrift außer 
den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des 
Bestimmungeschiffes enthalten. 
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so gibt die Sertelegraphen-Anstalt dem Aufgeber hieoon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Be- 
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