Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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ung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen 
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
IV. Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich- 
teten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an 
ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Ge- 
schäftsgehilfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des 
Gasthofes, bzw. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht 
einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber 
die eigenhändige Bestellung in der Aufschrift des Telegramms nicht verlangt hat. 
V. Sefern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür r2c. der Wohnung des 
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht ausgestellt 
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigen- 
händig“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; Telegramme, welche 
die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhossvorsteher oder dessen 
Stellvertreter abgegeben. 
VI. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn 
der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Er- 
suchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen, bzw. dasselbe dem 
Empfänger bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe 
eines solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen 
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrich- 
tigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt nun- 
mehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm 
wie alle übrigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
VII. Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne 
Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, 
einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung rc. des Empfängers zurückzulassen, bezw. an 
die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit 
 
	        
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