Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung versehen 
sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Empfänger selbst nicht ange- 
troffen wird. 
VIII. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen 
den Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat 
der Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
IX. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
8. 23. 
Unbestellbare Telegramme. 
I. Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht Liegt für die Unbestellbarkeit eines 
Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiters aus dienstlicher Veranlassung be- 
seitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus 
der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, dann wird die 
Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig übermittelt. 
Der Aufgeber kann die Ausschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein 
bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt 
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen 
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver- 
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: 
„amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. " 
8. 24. 
Gewährleistung. 
1. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkuuft der Telegramme oder 
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist leinerlei Gewähr und hat Nach- 
theile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, 
nicht zu vertreten.
	        
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