b5.
Abdruck.
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Abänderung
der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879, wie folgt, abgeändert.
Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, tritt im Absatz VII hinter den Wor-
ten „Es soll jedoch gestattet sein“ am Schluß als neue Nummer 10 hinzu:
10) bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organen auf
Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der dasselbe er-
gänzenden Reichsgesetze abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen
der Berufsgenossenschaft bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz
oder theilweise zu durchstreichen.
Berlin, 16. Jannar 1886.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Stephan.
Hofdienst-MNachrichten.
Seine Majestät König
Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 23. Dezember v. Is. den Second-
lieutenant im 4ten Chevanlegers-Regiment
„König“, Maximilian Freiherrn von Speidl,
auf allerunterthänigstes Ansuchen zu Aller-
höchstihrem Kammerjunker zu ernennen, dann
unter'm 23. Jannar l. Is. dem k. Hof-
gärtner Hermann Seitz in Aschaffenburg den
der haben
Titel eines „Königlichen Oberhofgärtners“
zu verleihen.
Königlich bayerisches General-Consulat
in HBHamburg.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, den
k. Generalconsul in Hamburg, F. Ednard
Schütt, auf sein Ansuchen und unter dem