Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die 
Kreisfonds für das Jahr 1884. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1884 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1886. 
Die Stenerprincipalsumme des Regierungsbezirks von Oberbayern beträgt für das 
Jahr 1886 6779412 -4 49 J., wovon ein Steuerprozent auf 67794 J4 12 J 
sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1886. 
Dem von dem Landrathe geprüften Boranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Der Landrath hat die Bitte gestellt, Erhebungen über die Zahl der Taub- 
stummen schulpflichtigen Alters im Regierungsbezirke von Oberbayern zu pflegen und Vor- 
schläge über deren Unterbringung dem Landrathe bei seiner nächsten Versammlung mit- 
zutheilen. Wir beauftragen die k. Negierung, Kammer des Innern, von Oberbayern, 
dem Landrathe die erbetenen Vorlagen zugehen zu lassen. 
2. Der Landrath hat den Beschluß gefaßt, den bisherigen jährlichen Beitrag zur 
Universitäts-Frauenklinik in München von 12000 JX um 8000 „TX zu mindern und auf 
4000 herabzusetzen. 
Da durch diese Herabsetzung der Betrieb der Universitäts-Frauenklinik auf das 
Empfindlichste gestört worden wäre, haben die Kammern des Landtages für die laufende 
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