Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Hiebei wird konstatirt, daß Herr Graf Otto von JOuadt-Wykradt-Isny, erb- 
licher Reichsrath der Krone Bayern, als Haupt der gräflich von Ouadt'schen standesherrlichen 
Familie der Errichtung dieses Familien-Fideikommisses in Moos bei Lindau beziehungsweise 
der Urkunde vom 25. November 1885 und der Nachtragsurkunde vom 3. Dezember 1885 
unter'm 3. und 8. Dezember 1885 in allen Theilen seine Zustimmung gegeben hat. 
München, den 20. Februar 1886. 
Dr. v. Fänstle. FFrhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Fideikommiß-Urkunde. 
Da durch das Hauzgesetz der standesherrlichen gräflichen Familie Onadt-Wykradt- 
Jsny vom 28. Oktober 1838 für die Nachgebornen in einer den heutigen Verhältnissen 
nicht mehr genügenden Weise Sorge getragen ist, hat sich mein Herr Bruder, Standesherr 
Otto Graf von Quadt-Wykradt= Jony, veranlaßt gesehen, neben dem bestehenden 
Haus= und Stammfideikommisse Isny ein eigenes Fideikommiß in Grafenaschau zu er- 
richten, welches vorzugsweise bestimmt ist, den Nachgebornen seiner eigenen Descendenz 
die Mittel zu einer entsprechenden Lebensstellung zu gewähren. 
Von derselben Absicht geleitet, will auch ich zum Frommen meiner eigenen Descendenz 
auf Grund des in den §. 9 der IV. Verfassungsurkunde herübergenommenen Art. 14 der 
vormaligen deutschen Bundesakte in Moos, königlichen Bezirksamts, Amtsgerichts und 
Nentamts Lindau, ein 
Fideikommiß 
begründen. Demgemäß verfüge ich im Einverständnisse meines erlauchten He#n Bruders 
Otto, Grafen und Herrn von Ouadt-Wykradt-JI#ny, als dermaligen Hauptes des 
gräflichen standesherrlichen Hauses, wie folgt:
	        
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